Hebt ein Reiseveranstalter die Breite der Sitze im Flugzeug werblich heraus, so kann eine Abweichung als Reisemangel anzusehen sein.
Bei der Angabe des Reiseveranstalters ist von der Breite der Sitzfläche ohne Einbeziehung der Armlehnen auszugehen. Eine Abweichung stellt bei einem Langstreckenflug in einer gehobenen Klasse einen nicht unerheblichen Mangel dar, weil dem Sitzkomfort in diesem Fall eine entscheidend wertbildende Bedeutung zukommt, der zu einer Minderung von 1/3 des für diese Beförderung gezahlten Aufpreises berechtigt.
Die tatsächliche Sitzfläche betrug jedoch lediglich 47,5 (Hinflug) bzw. 48 (Rückflug) cm. Die im Prospekt angegebenen 63,5 cm bezogen sich auf die Sitzfläche zzgl. der beiden Armlehnen.
Bei der Angabe des Reiseveranstalters ist von der Breite der Sitzfläche ohne Einbeziehung der Armlehnen auszugehen. Eine Abweichung stellt bei einem Langstreckenflug in einer gehobenen Klasse einen nicht unerheblichen Mangel dar, weil dem Sitzkomfort in diesem Fall eine entscheidend wertbildende Bedeutung zukommt, der zu einer Minderung von 1/3 des für diese Beförderung gezahlten Aufpreises berechtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Reiseveranstalter hatte eine „First-Comfort-Class“ und die zugehörigen verschiedene zusätzlichen Leistungen, die sowohl das Einchecken, wie auch die Zwischenaufenthalte und die Verpflegung an Bord betreffen, in seinem Prospekt beworben. Darüber hinaus heißt es zu der First-Comfort-Class, dass der Sitzkomfort verbessert ist und eine Sitzbreite von jeweils 63,5 cm und 107cm Sitzabstand zwischen den einzelnen Reihen zugesagt.Die tatsächliche Sitzfläche betrug jedoch lediglich 47,5 (Hinflug) bzw. 48 (Rückflug) cm. Die im Prospekt angegebenen 63,5 cm bezogen sich auf die Sitzfläche zzgl. der beiden Armlehnen.
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AG Düsseldorf, 15.02.2001 - Az: 49 C 7145/00
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