Grundsätzlich sind
Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen nicht als
Reisemangel anzusehen, wenn sich der
Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen
allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem
Reisenden auch zugemutet werden kann. Genügt der Änderungsvorbehalt nicht den an diesen zu stellenden Anforderungen, so gilt ein anderes.
Ein gebuchter Direktflug ist kein Non-Stop-Flug. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten mussten somit in Kauf genommen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Beklagten verwendete Klausel genügt nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt nach § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz zu stellen sind. In Ziffer 4 a der Reisebedingungen Pauschal-Reisen heißt es lediglich:
„Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Alltours Flugreisen GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Alltours Flugreisen GmbH bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/oder Fahrpläne abzuändern …“
Hiermit wird der Beklagten einseitig das Recht auf Leistungsänderung eingeräumt, ohne dass sie auf die Interessen der Reisenden, die sich aus bestimmten Gründen für die angegebenen Flugzeiten entschieden haben, hinreichend Rücksicht nimmt.
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