Bei der Buchung einer bloßen Hotelunterkunft (ohne Verpflegung und Flug) ist das Reisevertragsrecht ebenfalls anwendbar.
„Sehr geehrter Gast,
mit der Aushändigung dieser Reiseunterlagen durch Ihr Reisebüro ist Ihre Urlaubsflugreise mit a in greifbare Nähe gerückt.
Die anliegenden Linienflugscheine und die eingehefteten Gutscheine dokumentieren: Ihr Platz in den Linienmaschinen ist gebucht. Ihr Zimmer im Hotel reserviert, und auch für alles weitere, was zu Ihrer Reise gehört (je nach Leistungsbeschreibung im a-Katalog oder Ihrer Buchung z. B. die Fahrt vom Flughafen ins Hotel, Mietwagen-Arrangements, Ausflüge) ist bestens vorgesorgt.“
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte im Reisebüro eine Pauschalrundreise der Firma K betreffend eine Bildungsreise durch Mittelamerika. Da die Klägerin einen zusätzlichen Erholungsaufenthalt von einer Woche wünschte, buchte sie aufgrund des Prospekts der Beklagten einen Aufenthalt im P Hotel in C (bloße Unterkunft). Das Hotel wird im Prospekt der Beklagten als beliebtes Strandhotel in Stadtnähe mit guten Wassersportmöglichkeiten bezeichnet, direkt am ca. 500 m langen, feinsandigen Strand gelegen. Der Strand ist entsprechend dieser Beschreibung abgebildet. Die Beklagte bestätigte die Buchung gegenüber dem Reisebüro durch Übersendung eines Hotel-Vouchers. In den gedruckten Reiseunterlagen heißt es:„Sehr geehrter Gast,
mit der Aushändigung dieser Reiseunterlagen durch Ihr Reisebüro ist Ihre Urlaubsflugreise mit a in greifbare Nähe gerückt.
Die anliegenden Linienflugscheine und die eingehefteten Gutscheine dokumentieren: Ihr Platz in den Linienmaschinen ist gebucht. Ihr Zimmer im Hotel reserviert, und auch für alles weitere, was zu Ihrer Reise gehört (je nach Leistungsbeschreibung im a-Katalog oder Ihrer Buchung z. B. die Fahrt vom Flughafen ins Hotel, Mietwagen-Arrangements, Ausflüge) ist bestens vorgesorgt.“
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LG Frankfurt/Main, 09.11.1992 - Az: 2-24 S 68/91
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