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Reisestornierung wegen der Corona-Pandemie: Ist eine Stornopauschale gerechtfertigt?

Reiserecht Lesezeit: ca. 18 Minuten

Erklärt ein Reisender den Rücktritt wegen der Corona-Pandemie und realisiert sich die Gefahr in der Weise, dass die Reise tatsächlich infolge der Corona-Pandemie nicht stattfinden kann, liegen die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vor und der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen.

Es würde der Natur des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB und der Zielrichtung des Verbraucherschutzes in Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreiserichtlinie widersprechen, wenn dem Reiseveranstalter nach seiner Reiseabsage wegen Unmöglichkeit der Reise noch ein Entschädigungsanspruch zustünde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten im Juli 2019 eine Rundreise „Istanbul und Athen“ für die Zeit vom 25.3.2020 bis 1.4.2020. Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 16.7.2019. Den Reisepreis von 2.546,00 € zahlte der Kläger an die Beklagte.

In einem Telefongespräch am 4.3.2020 stornierte der Kläger unter Berufung auf die aktuelle Corona-Pandemie die Reise. In der nachfolgenden Korrespondenz verwies die Beklagte auf ihre Stornobedingungen und zahlte von dem zuvor gezahlten Reisepreis lediglich 1.145,70 € zurück und behielt 1.400,30 € als Stornopauschale ein. Dem widersprach der Kläger unter Hinweis auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände.

Die von der Beklagten geplante Reise fand infolge der Corona-Pandemie aufgrund einer Anordnung des Auswärtigen Amtes nicht statt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine weitere Zahlung von 1.364,80 €.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die der Durchführung der Reise entgegengestanden hätten, gemäß § 651 a Abs. 3 BGB zum Rücktritt vom Reisevertrag ohne Entschädigungszahlung berechtigt gewesen sei. Er habe die Entwicklung in der Türkei und in Griechenland im Hinblick auf die Ausbreitung des Corona Virus ab Februar 2020 beobachtet. Zum Rücktrittszeitpunkt sei von einer weltweiten Corona Pandemie auszugehen gewesen, auch in dem Reisegebiet in Istanbul, Nordgriechenland und Pelepones. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts vom 4.3.2020 seien von der Pandemie 62 Länder betroffen gewesen, unter anderem auch Griechenland und die Türkei. Es habe eine ausgesprochen ernst zu nehmende Wahrscheinlichkeit für die Ausbreitung des Corona Virus in der Türkei und auch in Griechenland bestanden, da bereits gemäß RKI-Lagebericht ein erhöhtes internationales Risiko ohne weiteres sichtbar gewesen sei.


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LG Frankfurt/Main, 14.10.2021 - Az: 2-24 S 40/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:1014.2.24S40.21.00

Nachfolgend: BGH, 28.01.2025 - Az: X ZR 112/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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