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Rail & Fly: Muss der Reiseveranstalter für Zugausfall haften?

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Reisender seine Reise wegen eines Zugausfalls nicht antreten können. Strittig war, ob die Anreise mit dem Rail & Fly-Ticket eine vermittelte Fremdleistung war oder ob der Veranstalter hier haften muss.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass für den Fall, dass der in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung deutlich darauf dahinweist, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, keine Haftung des Veranstalters für Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der Bahn besteht.

Es muss jedoch für den Reisenden klar und deutlich sein, dass die Anreise mit dem Zug keine eigene Leistung des Reiseveranstalters ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Reisende hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 1 und 2 BGB noch einen Anspruch auf Rückerstattung des vollständigen Reisepreises aus § 651l Abs. 2 Satz 2 BGB, § 651h BGB in Verbindung mit § 812 BGB bzw. Ziffer 6.2. der allgemeinen Reisebedingungen der Reiseveranstalterin.

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AG Duisburg, 07.11.2019 - Az: 77 C 1528/19

ECLI:DE:AGDU1:2019:1107.77C1528.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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