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Flug in der Businessklasse storniert - halber Reisepreis als Entschädigung für den Pauschalreisenden

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Reisende und spätere Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Die Pauschalreise beinhaltete Hin- und Rückflug in der Business-Class.

Die ursprünglich vorgesehene Flugbeförderung konnte aufgrund des nach Vertragsschluss gestellten Insolvenzantrages der Fluggesellschaft nicht durchgeführt werden, der Langstreckenflug wurde gestrichen.

Der Reiseveranstalter informierte die Reisenden über die Annullierung und unterbreitete sodann eine Ersatzbeförderung, wobei eine für den Kläger kostenpflichtige Zwischenübernachtung in Amsterdam angefallen wäre und es sich um ein Angebot von Flügen in der „Economy-Class“ handelte.

Der Reisende lehnte die unterbreite Ersatzbeförderung ab und kündigte den Reisevertrag.

Mit anwaltlichen Schreiben meldete der Reisende gegenüber dem Veranstalter unter Fristsetzung Ansprüche aus dem Reisevertrag wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit an. Eine Zahlung seitens des Veranstalters erfolgte auch nach nochmaliger Aufforderung unter Fristsetzung nicht.

Der Reisende vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Angebot der Ersatzbeförderung seitens des Veranstalters nicht um ein gleichwertiges Ersatzangebot gehandelt habe, so dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehe und erhielt vor Gericht (teilweise) Recht.

Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese Vorschrift erweitert hinsichtlich des Anspruchsumfangs die Regelung des § 651f Abs. 1 BGB, dass der Reisende unbeschadet der Minderung (§ 651d BGB) oder der Kündigung (§ 651e BGB) Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen kann, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Absatz 2 der Vorschrift hat daher zunächst einmal dieselben Voraussetzungen wie der Schadensersatzanspruch nach Absatz 1. Zusätzliche haftungsbegründende Voraussetzung ist die Vereitelung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise (BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).

Hier lagen alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs vor.


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