Vorliegend hatte die Klägerin eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer zu.
Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten.
Umgekehrt muss der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters besteht, kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.
Ein weiterer Mangel der Reise war darin zu sehen, dass das Videoprogram auf dem Rückflug ausgefallen ist. Auch dieser Umstand ist unstreitig, weil der Ausfall nicht hinreichend bestritten wurde. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte der Ausfall auf dem mehrstündigen Flug von Madagaskar nach Paris. Das pauschale Bestreiten des Veranstalters reicht nicht aus, da sich dieser bei dem Luftfahrtunternehmen als seinem Leistungsträger über die Richtigkeit der Angaben der Klägerin hätte informieren können.
Der Ausfall des Videoprogramms auf dem Rückflug ist mit einer Minderung von 20 % des auf den Rückreisetag entfallenden anteiligen Tagesreisepreis zu bemessen.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer zu.
Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten.
Umgekehrt muss der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters besteht, kommt auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.
Ein weiterer Mangel der Reise war darin zu sehen, dass das Videoprogram auf dem Rückflug ausgefallen ist. Auch dieser Umstand ist unstreitig, weil der Ausfall nicht hinreichend bestritten wurde. Nach den Angaben der Klägerin erfolgte der Ausfall auf dem mehrstündigen Flug von Madagaskar nach Paris. Das pauschale Bestreiten des Veranstalters reicht nicht aus, da sich dieser bei dem Luftfahrtunternehmen als seinem Leistungsträger über die Richtigkeit der Angaben der Klägerin hätte informieren können.
Der Ausfall des Videoprogramms auf dem Rückflug ist mit einer Minderung von 20 % des auf den Rückreisetag entfallenden anteiligen Tagesreisepreis zu bemessen.
LG Frankfurt/Main, 19.06.2019 - Az: 2-24 O 20/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:0619.2.24O20.19.00
Quelle: PM des LG Frankfurt/Main
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Alexandra Klimatos
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