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Reisepreisminderung bei Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger buchte vorliegend in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel.

Aus dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte.

Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünscht.

Das Gericht entschied, dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch ist. Geht die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen.

Können Sonderwünsche nicht erfüllt werden, muss der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.

Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, lag somit ein Reisemangel vor, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigte.


LG Frankfurt/Main, 03.04.2019 - Az: 2-24 S 162/18, 2/24 S 162/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0403.2.24S162.18.00

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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