Der Kläger buchte vorliegend in einem
Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel.
Aus dem
Reiseprospekt des
Reiseveranstalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte.
Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünscht.
Das Gericht entschied, dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch ist. Geht die
Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen.
Können Sonderwünsche nicht erfüllt werden, muss der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen zu Lasten des Reiseveranstalters.
Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, lag somit ein
Reisemangel vor, der eine
Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigte.