Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter ein Rail&Fly-Ticket besonders beworben und den Reisenden kostenlos zur Verfügung gestellt. Unter diesen Umständen ist das Rail&Fly-Ticket als Eigenleistung des Veranstalters anzusehen, so dass dieser auch für die Folgen einer Zugverspätung einstehen muss.
Konkret hatten die späteren Kläger den Flughafen wegen einer Zugverspätung nicht mehr rechtzeitig erreicht und mussten daher Ersatztickets erwerben um zum Reiseziel zu gelangen. Diese Kosten konnten die Reisenden zu Recht vom Veranstalter zurückverlangen, da der der Bahntransfer zum Leistungsumfang des Veranstalters gehört hatte.
Das Gericht sah den Veranstalter nicht als Vermittler des Tickets an - schließlich fehlte bei der Katalogbeschreibung jeglicher Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine Fremdleistug handeln sollte.
Konkret hatten die späteren Kläger den Flughafen wegen einer Zugverspätung nicht mehr rechtzeitig erreicht und mussten daher Ersatztickets erwerben um zum Reiseziel zu gelangen. Diese Kosten konnten die Reisenden zu Recht vom Veranstalter zurückverlangen, da der der Bahntransfer zum Leistungsumfang des Veranstalters gehört hatte.
Das Gericht sah den Veranstalter nicht als Vermittler des Tickets an - schließlich fehlte bei der Katalogbeschreibung jeglicher Hinweis darauf, dass es sich hierbei um eine Fremdleistug handeln sollte.
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