Ein Zug zum Flug-Fahrschein ist als eigene Reiseleistung des
Reiseveranstalters und nicht als Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn anzusehen (BGH, 28.10.2010 - Az:
Xa ZR 46/10). Eine Zugverspätung kann daher als
Reisemangel angesehen werden, wenn die gewählte Zug-Verbindung ausfällt.
Verspätung rechtfertigte vorliegend aber keine Reisepreisminderung nach
§ 651 d BGB, da die Beförderung zum Flughafen hier eine kostenlose Zusatzleistung darstellte und der mit der Zugverspätung einhergegangene Stress von einem Reisenden als Unannehmlichkeiten bei Reiseantritt hinzunehmen ist.
Die Reise scheiterte dann jedoch komplett, weil der Reisende den für das Zielland Marokko notwendigen Reisepass nicht vorweisen konnte. Der Veranstalter hatte hierauf jedoch in der Buchungsbestätigung sowie bei der Buchung (dort musste bestätigt werden, dass die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen wurden) aufmerksam gemacht, so dass dieser hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.
Weil vorliegend aufgrund des fehlenden Dokumente der Check-In verweigert wurde und nicht etwa aufgrund der durch die Zugverspätung entstandene spätere (aber noch rechtzeitige) Ankunft am Schalter, bestand kein
Rücktrittsgrund und somit auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises.
Da ein Rücktritt vom Reisevertrag nur vor Reisebeginn erklärt werden kann, die Reise aber bereits mit der Zugfahrt begonnen hatte, konnte der Reisende auch nicht mehr zurücktreten.