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Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden berechtigt zur Kündigung des Reisevertrags

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden durch den Reiseveranstalter berechtigt den Reisenden zur Kündigung des Reisevertrags. Weiterhin hat der Reisende einen Anspruch auf Entschädigung wegen Vereitelung der Reise nach § 651f Abs. 2 BGB in Höhe von 50%.

Eine Vereitelung der Reise liegt vor, wenn die Reise gar nicht angetreten werden kann oder gleich zu Anfang abgebrochen werden muss.

Gleiches gilt, wenn die Reise mit solch schweren Mängeln behaftet ist, dass sie für den Reisenden keinen Nutzen mehr bringt. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn ein Karibik-Flug nicht in der gesondert angepriesenen und gebuchten Kategorie „first comfort“, sondern in der „economy class“ durchgeführt werden soll und der Reisende deshalb kündigt (vgl. OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - Az: 12 U 39/07).

Überschreitet der Reiseveranstalter seine ihm vom Gesetz eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsänderung durch eine unberechtigte Leistungsänderung, kann dies eine schuldhafte Verletzung des Reisevertrages gem. § 651f BGB darstellen.

Durch die Vorverlegung des Rückfluges von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr hat die Beklagte die Grenze des Zumutbaren durch die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überschritten. Zwar liegt die Besonderheit hier darin, dass lediglich eine einzige Teilleistung der gebuchten Reise betroffen war und den Klägern der Zugang zur Reise als solcher nicht verwehrt wurde. Dennoch wurde auch hierdurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise beeinträchtigt. Auf die Erheblichkeit eines Mangels kommt es gem. § 651f Abs. 1 BGB auch nicht an. Der Reisende kann somit eine Entschädigung verlangen (vgl. auch BGH, 11.01.2005 - Az: X ZR 118/03).

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