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Verbrennungen bei Tauchreise: Schmerzensgeld?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine Tauchreise gebucht und sich hierbei bei einem seegestützten Tauchgang im Roten Meer vor Ägypten starke Verbrühungen mit heißem Wasser zugezogen.

Am fraglichen Tag waren die Tauchgänge bereits beendet, der Kläger hatte sich seines Tauchanzugs entledigt und begab sich, noch mit einer Badehose bekleidet, in den Salon des Schiffes unter Deck. Im hinteren Ende des Salons befand sich eine lang gezogene Theke, an dessen einem Ende ein Heizwasserbehälter befand, der lediglich in einer Art Holzeinfassung auf der Theke stand und oben mit einem im Tauchsport üblichen Blei- oder Tauchgurt mit Spannvorrichtung an der Wand befestigt war.

Durch starken Seegang löste sich der Spanngurt und der Heißwasserbehälter fiel aus der Halterung. Bei dem Versuch, dem kochend heißen Wasser durch einen Sprung zur Seite auszuweichen, rutsche der sich hinter der Theke aufhaltende Kläger aus, und fiel bäuchlings in das heiße Wasser, das sich auf den Boden vergossen hatte. Hierdurch erlitt der Kläger schwerste Verbrennungen.

Vor Gericht scheiterte der Kläger mit seinen Forderungen nach Schmerzensgeld.

Eine Haftung auf Grundlage der „Bestimmungen über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See“ kommt nach § 664 HGB nicht in Betracht.

Nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB haftet der Beförderer danach für den Schaden, der durch die Körperverletzung eines Reisenden entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten beruht.

Bereits letzteres vermochte das angerufene Gericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen.

Hinsichtlich der Frage, ob ein reisevertraglicher Ersatzanspruch wegen eines Reisemangels besteht, führte das Gericht aus, dass Reiseveranstalter ihre Kunden vor solchen Risiken zu bewahren haben, die sie zumutbar vorher erkennen und abwehren können, wie es ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger ihrer Berufsgruppe handhaben würde.

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