Wurde einem Reisenden während der Reise eine unerlaubte Handlung zugefügt, so gilt die kürzere Verjährungsfrist des Reiserechts nicht. Eine kürzere Ausschlussfrist kann auch nicht im Rahmen einer AGB-Klausel wirksam vereinbart werden, da es eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden wäre, wenn die Ausschlussfrist ganz allgemein auch auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung ausgedehnt wird.
Wird von einem Reisenden ein erheblicher Gesundheitsschaden anzeigt, den er infolge eines Reisemangels erlitten hat, kann darin bereits die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt.
Wird von einem Reisenden ein erheblicher Gesundheitsschaden anzeigt, den er infolge eines Reisemangels erlitten hat, kann darin bereits die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs liegen, auch wenn der Reisende nicht ausdrücklich Schadensersatz begehrt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen auch Schadensersatzansprüche der Klägerinnen aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung zurückgewiesen. Derartige Ansprüche sind weder verjährt noch durch Versäumung der Ausschlussfrist verlorengegangen.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 07.09.2004 - Az: X ZR 25/03
Vorgehend: OLG Frankfurt, 23.01.2003 - Az: 16 U 101/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


