Kommt es aufgrund von technisch nicht einwandfrei arbeitenden Schiffsstabilisatoren nachts zu einer unzumutbaren Geräuschbelastung während der
Reise, so kann der tägliche
Reisepreis für jede betroffene Nacht um 50 %
gemindert werden.
Desweiteren kann für die betroffenen Tage eine Entschädigung wegen
nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit i.H.v. 36 €/Tag verlangt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat für sich und seine Begleiterin bei der Beklagten eine
Schiffsreise auf der Ostsee für zusammen 3198 € gebucht. Er hat behauptet, nach dem Auslaufen des Schiffs habe gegen 22 Uhr ein lautes schleifendes Geräusch eingesetzt, das bis ca. 5 Uhr morgens ein Schlafen verhindert habe und sich in zwei weiteren Nächten noch einmal ereignet habe. Er hat mit seiner Klage Reisepreisminderung für drei Tage von mindestens 70% und einen Betrag von je 50 € für vertane Urlaubszeit gefordert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann von der Beklagten wegen des von ihm gerügten
Reisemangels einer unzumutbaren Geräuschbelästigung an drei Tagen der gebuchten Schiffsreise 533,01 € des vereinbarten und gezahlten Reisepreises zurückerstattet verlangen (§§
651 d I, 638 IV 1 BGB) und 216 € Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs (
§ 651 f II BGB), zusammen 749,01 €, bezahlt verlangen.
Die Beweisaufnahme hat die vom Kläger vorgetragene dreimalige erhebliche Geräuschbelästigung während der gebuchten Schiffsreise bestätigt.
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