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Zum falschen Flughafen gefahren - manchmal haftet dann der Veranstalter

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Kreuzfahrt gebucht, die in Gran Canaria beginnt. Die Anreise dorthin sollte mit dem Flugzeug erfolgen. Vom Reisebüro bekamen die Reisenden als Abflugzeit in „Frankfurt-Hahn“ 3.45 Uhr genannt. Das Reisebüro bemühte sich im Kundenauftrag wegen der sehr frühen Abflugszeit um eine andere Regelung.

In den entsprechenden E-Mails schrieb das Reisebüro sage und schreibe sechs mal von „Frankfurt-Hahn“ als Abflugort. Tatsächlich ging der Flug aber ab Frankfurt-Rhein-Main (FRA). Der Veranstalter korrigierte den Fehler jedoch nicht sondern antwortete schlicht, dass man wenig Einfluss auf die Flugpläne habe.

So fuhren die Reisenden in der Nacht nach Frankfurt-Hahn wo sie ihren Fehler bemerkten und nach Frankfurt-Rhein-Main weiterfuhren. Die Maschine verpassten Sie jedoch und flogen mit einem separat gebuchten Linienflug nach Gran Canaria, um noch an Bord des Schiffs gehen zu können.

Das Gericht sprach den Reisenden in diesem besonderen Fall die Ticketkosten (gut 2400 Euro) und Spritkosten (50 Euro) zu. Diese musste der Veranstalter übernehmen. Darüber hinaus konnte für den Anreisetag eine Minderung um 30% aufgrund der Beeinträchtigungen erfolgen. Schließlich hatte der Veranstalter dem Reisebüro nie den eindeutigen Flughafencode „FRA“ genannt, aus dem sich der Abflughafen Frankfurt-Rhein-Main eindeutig ergeben hätte. Auch hätte bei gewissenhaftem Studium der E-Mails des Reisebüros der bei den Gästen vorliegende Irrtum leicht erkannt und aufgeklärt werden können. Somit hatte der Veranstalter eine Mitschuld.

Normalerweise ist es aber Aufgabe der Reisenden, darauf zu achten, dass sie zum richtigen Abflughafen fahren.


AG Rostock, 23.04.2010 - Az: 43 C 212/09

Theresia DonathPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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