Hat ein Reiseveranstalter vom Reisenden geltend gemachte Mängel als unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig zur gütlichen Regelung einen Verrechnungsscheck über einen geringeren als den geforderten Betrag beigelegt, so ist das Einlösen des Schecks durch den Reisenden als konkludente Annahme des Vergleichsangebotes zu werten.
Ein anderes gilt nur, wenn sich der fehlende Wille das Angebot anzunehmen aus anderen Umständen ergibt (beispielsweise durch den eindeutigen Hinweis, der Scheck werde nur unter Vorbehalt eingelöst).
Ein anderes gilt nur, wenn sich der fehlende Wille das Angebot anzunehmen aus anderen Umständen ergibt (beispielsweise durch den eindeutigen Hinweis, der Scheck werde nur unter Vorbehalt eingelöst).
LG Kleve, 22.04.1998 - Az: 4 S 24/98
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