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Scheck für Reisemängel eingelöst – Vergleich angenommen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Reiseveranstalter vom Reisenden geltend gemachte Mängel als unbegründet zurückgewiesen und gleichzeitig zur gütlichen Regelung einen Verrechnungsscheck über einen geringeren als den geforderten Betrag beigelegt, so ist das Einlösen des Schecks durch den Reisenden als konkludente Annahme des Vergleichsangebotes zu werten.

Ein anderes gilt nur, wenn sich der fehlende Wille das Angebot anzunehmen aus anderen Umständen ergibt (beispielsweise durch den eindeutigen Hinweis, der Scheck werde nur unter Vorbehalt eingelöst).


LG Kleve, 22.04.1998 - Az: 4 S 24/98


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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