Im Prospekt war er noch da - der Strand („Strandnähe“). Vor Ort fanden die
Reisenden aber nur eine Badeplattform, die auf Klippen vorgebaut wurde.
In diesem Fall fehlt sowohl der Leistungsort nach
Prospekt und
Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.
Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle ist in einem solchen Fall ein Abschlag von 20% gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger stehen aus der Türkeireise die eingeklagten 124,60 EUR
Reisepreisminderung zu.
Denn die Beklagte hat den Kläger nicht so untergebracht, wie sie es vertragsgemäß angeboten hatte, nämlich in der Umgebung der Ortschaften X, und in Strandnähe.
Die Beklagte beschreibt ihre Leistungen in der Klageerwiderung auch nur noch dahin, dass sie Meeresnähe angeboten habe, jedoch keinen Strand, wie er im Prospekt stand. Sie ist dem Vortrag des Klägers nicht entgegengetreten, dass lediglich eine Badeplattform vorhanden war, die auf Klippen vorgebaut wurde.
Somit fehlt sowohl der Leistungsort nach Prospekt und Vertrag wie auch die nähere Eingruppierung. Denn ein Strand enthält Liegeflächen auf Sand oder kleineren Steinen und besteht nicht lediglich aus Fels und Klippen.
Unter Berücksichtigung der Frankfurter Minderungstabelle geht das Gericht davon aus, dass hierfür ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist.
Denn auch wenn letztlich nur ein Badeurlaub geplant war, ist die Selbstbindung der Beklagten zu berücksichtigen, die den Urlaubsort in Bereichen festlegte, in denen sie den Kläger nicht untergebracht hat. X ist eine andere Urlaubsregion.