Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.092 Anfragen

Verkehrslärm und anderer Lärm am Urlaubsort muss hingenommen werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wurde im Reisekatalog eine „ruhige Lage“ nicht ausdrücklich zugesichert, so muss der Reisende damit rechnen, dass es zu dem üblichen mit dem Massentourismus verbundenem Lärm durch z.B. Unterhaltungsprogramme kommt.

Wird die Entfernung zu einem Ferienzentrum mit 300m und zu einer Bushaltestelle mit 350m angegeben, so muss auch mit Verkehrslärm gerechnet werden.

Darüber hinaus befand sich im Reisekatalog auch ein Hinweis auf regelmäßige Abendveranstaltungen mit Shows und Folklore.

Eine Minderung des Reisepreises wegen solcher Umstände scheidet in diesem Fall aus.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 651 d Abs. 1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, so wie sich diese objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen. Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen. Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade im Ausland spielt hierbei auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


AG Duisburg, 15.07.2004 - Az: 74 C 1819/04

ECLI:DE:AGDU1:2004:0715.74C1819.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant