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Zustellbett nur im Vorraum und weitere Reisemängel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Im vorliegenden Fall war ein klimatisiertes Doppelzimmer mit Zustellbett gebucht worden. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass das „Zustellbett“ lediglich eine Schlafcouch in einem nicht klimatisierten Vorraum war.

Dies ist ein Reisemangel, der zu einer Minderung von 10 % des auf den betroffenen Reisenden entfallenden Reisepreises berechtigt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat XXX- und Schadenersatzanspruch wegen einer fehlenden Rüge vor Ort nach § 651 d Abs. 2 BGB abgewiesen. Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Dazu hat sie ausgeführt, wie sie bereits in erster Instanz dargelegt habe, habe ihr Ehemann am 30. Mai 2001 begonnen, bei dem Reiseleiter der Beklagten Mängel zu rügen; eine weitere Mängelrüge habe der Reiseleiter jedoch dadurch vereitelt, dass er an diesem Tag erklärt habe, er habe keine Zeit mehr, und zu dem weiteren vereinbarten Termin nicht mehr erschienen sei. Dies reicht für einen formell ausreichenden Angriff gegen die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils nach § 513 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bzw. 3 ZPO.

Die Berufung hat jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.

Mangelhaft war die Reiseleistung der Beklagten insoweit, als wegen eines fehlenden Zustellbetts im Schlafraum eine Person im Vorraum schlafen musste, der nicht ausreichend klimatisiert war. Gebucht hatte die Klägerin ausweislich der Reisebestätigung der Beklagten ein Doppelzimmer mit Zustellbett.

Nach der Katalogbeschreibung der Beklagten des gebuchten Hotels sollte dieses Doppelzimmer mit einer Klimaanlage ausgestattet sein. Diese Katalogbeschreibung durfte ein Reisender dahin verstehen, dass die Schlafgelegenheiten für alle drei Personen klimatisierbar waren.

Nach der Aussage des Zeugen XXX des Ehemannes der Klägerin, wurde lediglich der Schlafraum durch die dort befindliche Klimaanlage klimatisiert. In diesem Schlafraum befand sich jedoch nicht das gebuchte Zustellbett. Vielmehr musste die dritte Person auf einer Schlafcouch im Vorraum schlafen. Dort befand sich keine Klimaanlage.

Nach der weiteren Aussage des Zeugen konnte eine gewisse Kühlung dieses Vorraums nur dadurch erreicht werden, dass man die Tür zum Schlafzimmer offen stehen ließ. Allerdings reichte dies nach dir Aussage des Zeugen nicht aus, den Vorraum in gleicher Weise zu kühlem wie das Schlafzimmer. Diesen Umstand hatte der Zeuge nach seiner Aussage bei der Reiseleitung der Beklagten nicht rügen können, da der Reiseleiter am XXX diese Rüge nicht mehr entgegengenommen hatte und zu dem vereinbarten weiteren Termin nicht erschienen war.

Diese Angaben des Zeugen werden durch die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen nicht widerlegt. Die Zeugin XXX sowie der Zeuge XXX haben auf Grund eigener Wahrnehmung zum Rügevorgang am 30. Mai 2001 sowie zu anschließenden Rügemöglichkeiten bei einem im Hotel anwesenden Reiseleiter nichts ausgesagt.

Vielmehr haben sie lediglich das mitgeteilt, was sie aus den Berichten der Reiseleitung entnommen hatten. Der Zeuge XXX der damalige Reiseleiter der Beklagten vor Ort, hat bestätigt, dass sich die Gäste XXX ihm am 30. Mai 2001 beschwert hätten.

Soweit er aber angegeben hat, außer fehlenden Auflagen am Strand seien keine weiteren Mängel gerügt worden, steht dem die Aussage des Zeugen XXX entgegen, wonach ihm eine weitere Mängelrüge gar nicht mehr möglich gewesen sei, da der Reiseleiter keine Zeit gehabt habe. Zu einer Rügemöglichkeit nach dem 30. Mai 2001 hat der Zeuge XXX nichts aussagen können, da er ab diesem Zeitpunkt sich nicht mehr im Hotel befunden hätte.

Ob in dem Hotel entsprechend den Aussagen der Beklagten-Zeugen eine ausreichende Anzahl von Zustellbetten vorhanden gewesen waren, kann dahinstehen. Jedenfalls war der Klägerin ein solches nicht zur Verfügung gestellt worden, das man in das Schlafzimmer hätte stellen kennen.

Der nach der Aussage des Zeugen XXX feststehende Versuch, Mängel am 30. Mai 2001 gegenüber der Reiseleitung der Beklagten zu rügen, war noch rechtzeitig. Die Beklagte hatte immerhin noch vier Tage für eine Abhilfe gehabt

Für die fehlende ausreichende Klimatisierung des Vorraumes, in dem der Zeuge XXX ausgeschlafen hatte, ist eine Minderung von 10 % des auf den Zeugen entfallenden Reisepreises angemessen, jedoch auch ausreichend. Zum einen ist davon auszugehen, dass bei einer geöffneten Tür in gewissem Umfang kühle Luft in den Vorraum gelangen konnte, auch wenn dies nicht zu einer Kühlung im gleichen Umfang wie in dem Schlafraum führte. Zum anderen hat weder die Klägerin vorgetragen noch der Zeuge angegeben, dass es gleichwohl im Vorraum sehr heiß gewesen wäre.

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