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Hotelzimmer entgegen Vereinbarung nicht behindertengerecht: Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Wurde vertraglich ein behindertengerechtes Hotelzimmer vereinbart und war dieses tatsächlich nicht behindertengerecht, da die Dusche vom Betroffenen mit seinem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe benutzbar ist, der Rollstuhl nicht durch die Balkontür passt und der Balkon somit nicht nutzbar war, so liegt ein Reisemangel vor.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger verlangen von der beklagten Reiseveranstalterin Minderung und Schadensersatz für vertanen Urlaub aus einem Reisevertragsverhältnis.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise in die Türkei für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis zum 29.05.2007 zum Preis von 1.262,00 €. Zusätzlich wurde eine Versicherung von 50,00 € abgeschlossen. Die Unterbringung sollte bei dem Hotel Seher in Side erfolgen.

Die Buchung erfolgte in einem Reisebüro, wobei über dem Schaufenster des Ladenlokals ein übergroßes Logo der Beklagten mit dem Anhang Reisebüro angebracht ist. Im Schaufenster sind ausschließlich Angebote und das Loge einer Marke der Beklagten zu finden.

Die Kläger waren persönlich in dem Reisebüro, so dass den dortigen Mitarbeitern bei der Buchung bekannt war, dass die Klägerin zu 1) behindert ist, da sie in einem Rollstuhl saß. Darauf haben die Kläger auch hingewiesen. Am 20.01. wurde die Reise über das Reisebüro gebucht. Unter dem Datum 22.01.2007 hat das Reisebüro an das Hotel eine Mitteilung gefaxt, dass für die Kläger ein Zimmer „für Menschen mit Handycap“ benötigt wird und die Klägerin zu 1) „im Rollstuhl anreise“ und um Rückbestätigung gebeten, was ebenfalls am 22.01.2007 durch das Hotel erfolgte. Unter dem 20.01.2007 versandte die Beklagte eine Optionsbetätigung, in der ist ausgeführt: „Diese Option wird mit Ablauf des 3. Tages nach Buchungsdatum automatisch fest; sofern sie oder 1-2-Fly dem nicht binnen dieser Frist ausdrücklich widersprechen“.

Am 25.01.2007 wurde im Reisebüro unter im Einzelnen streitigen Umständen ein Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer ausgefüllt. In diesem ist folgender Passus enthalten: „Ich wurde ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das ...-Programm grundsätzlich nicht für behinderte Gäste konzipiert wurde. Dennoch erklärt sich ... auf meinen ausdrücklichen Wunsch dazu bereit, eine unverbindliche Überprüfung aufgrund meiner Angaben/Daten in diesem Fragebogen bzw. zusätzlich Angaben von meiner Seite durchzuführen. Eine Haftung für die Ergebnisse dieser Prüfung ist ausgeschlossen“. Diese Erklärung ist unterschrieben mit „i.A. ...“, wobei es sich insoweit um den Besitzer des Reisebüros handelt.

Die Kläger wurden, da das Zimmer in dem gebuchten Hotel, für sie aufgrund der Behinderung der Klägerin zu 1) nicht geeignet war, in dem Hotel „Seher Beach“ untergebracht.

Die Beklagte hat den Klägern einen Scheck in Höhe von 130,00 € übersandt, welcher von diesen allerdings nicht eingelöst worden ist.

Die Kläger behaupten, der Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer sei ihnen nicht zur Einsicht übergeben worden. Er sei von Mitarbeitern des Reisebüros ausgefüllt worden, sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Reise für behinderte Reisegäste nicht konzipiert war. Vielmehr seien sie aufgrund der Angaben des Reisebüros davon ausgegangen, dass die Reise behindertengerecht durchgeführt werde.

Die Kläger behaupten weiter, dass auch das Hotel „Seher Beach“ nicht rollstuhl- bzw. behindertengerecht gewesen sei, da es nicht barrierenfrei eingerichtet war. Erst nach dem Verschieben von Betten, sei eine Befahren der Hälfte des Zimmer mit dem Rollstuhl möglich gewesen. Das Bad sei aufgrund der Stufe von der Klägerin zu 1) nicht allein erreichbar gewesen, der Balkon sei auch mit Hilfe aufgrund der Stufe und des Absatzes nicht erreichbar gewesen, auch außerhalb des Zimmers habe sich die Klägerin zu 1) nur mit Hilfe ihres Mannes bewegen können. Im Übrigen sei auch bei Ausflügen auf die Behinderung der Klägerin zu 1) keine Rücksicht genommen worden.

Die Kläger sind der Ansicht, dass für die Klägerin zu 1) eine Minderung von 50 % des Reisepreises und für den Kläger zu 2) eine Reisepreisminderung von 30 % angemessen sei. Darüber hinaus sei für den Umzug mindestens ein halber Urlaubstag für beide Personen in Ansatz zu bringen, so dass eine weitere Minderung insgesamt von 10 % angemessen sei. Darüber hinaus beanspruchen die Kläger Schadenersatz für vertane Urlaubszeit und sind insoweit der Ansicht, dass ihnen eine Entschädigung von 50,00 € pro Tag und Person zusteht.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 656,00 € sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs und 81,22 € nicht festsetzbarer vorgerichtlicher Kosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 auf 656,00 € sowie die Entschädigung und ab 09.12.2007 auf 81,22 € zu zahlen.


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