Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses liegt vor, wenn der Mieter es unternommen hat, auf Grundlage eines bewusst falschen Tatsachenvortrages im Klagewege Instandsetzungsansprüche gegen die Vermieterin durchzusetzen, die ihm in dieser Form nicht zustehen.
Vorliegend wäre sie Vermieterin auf Grundlage des Tatsachenvortrages des Mieters verpflichtet, die Duschkabine in der Kammer zu belassen und sie dort instand zu setzen. Dazu müsste sie unter anderem einen SI-Anschluss in die Kammer legen, so dass die Dusche ohne Gefahr für Leib und Leben an das Stromnetz angeschlossen und betrieben werden kann. Das wäre für die Vermieterin mit nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwänden verbunden, so dass die Erhebung der Klage auf Grundlage dieser wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen der Vermieterin darstellt, die eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Vorliegend wäre sie Vermieterin auf Grundlage des Tatsachenvortrages des Mieters verpflichtet, die Duschkabine in der Kammer zu belassen und sie dort instand zu setzen. Dazu müsste sie unter anderem einen SI-Anschluss in die Kammer legen, so dass die Dusche ohne Gefahr für Leib und Leben an das Stromnetz angeschlossen und betrieben werden kann. Das wäre für die Vermieterin mit nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwänden verbunden, so dass die Erhebung der Klage auf Grundlage dieser wahrheitswidrigen Sachverhaltsdarstellung eine grobe Missachtung und eine konkrete Gefährdung der berechtigten Interessen der Vermieterin darstellt, die eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
LG Berlin, 12.04.2017 - Az: 18 S 308/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


