Jede dritte Mieterhöhung hat Fehler! ➠ Wir prüfen das für Sie.Im Rahmen eines
Mieterhöhungsverlangens für eine Berliner Mietwohnung stritten die Vertragsparteien über das Vorhandensein verschiedener Wohnwertmerkmale und über die zutreffende Einordnung der Wohnung in die Spanneneinordnung zum
Berliner Mietspiegel 2013.
Das Bad der Wohnung wurde im Jahr 1997 saniert und erneuert. Es wurden Teile der ehemaligen Kammer abgetrennt und dem Bad zugeschlagen. Das Bad hat eine Größe von ca. 9,7 qm. Es wurde eine Schürzenbadewanne eingebaut, in den Decken sind Niedervoltlampen vorhanden, das Waschbecken wurde mit einer Einhebelmischbatterie ausgestattet.
In der Küche wurde von der Vermieterseite im Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit für einen Geschirrspüler geschaffen. Die Beklagte renovierte die Küche, verputzte Wände und baute diese um.
In der Küche ist hinter dem Zugang zur ehemaligen Speisekammer eine Nische zur Lagerung von Vorräten vorhanden. Im Flur vor der Küche ist eine begehbare Kammer vorhanden.
Das Wohngebäude wurde nach 1994 mit einer Wärmedämmung ausgestattet.
Im Hof befindet sich eine Müllstandsfläche, die überdacht ist, darunter befinden sich auch einige Fahrradständer.
Die Klägerin behauptet, das Badezimmer sei überwiegend gefliest, an der Badewanne sei eine Einhebelarmatur, die Küche habe eine Größe von 14,64 qm, im Wohnbereich sei im Jahr 1997 in weiten Teilen die Elektroinstallation erneuert worden, es seien 10 Unterputzsteckdosen und eine Unterputzzweifachdose eingebaut worden. Es sei eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, die Mieter hätten diesen lediglich auf eigenen Wunsch in einen digitalen Anschluss umbauen lassen. Das Wohnumfeld sei aufwendig gestaltet, die Grün- und Wegeflächen seien aufwendig gestaltet, die Müllstandsfläche sei sichtbegrenzend mit einem Kirschlorbeer versehen, es handele sich um eine besonders ruhige Wohnlage in einer verkehrberuhigten Zone.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die ortsübliche
Vergleichsmiete ist an Hand des Mietspiegels und an Hand der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung zu bestimmen.
In der Merkmalgruppe 1 (Bad) kann jedenfalls kein Überwiegen negativer Merkmale festgestellt werden. Der überwiegende Teil der Wände ist gefliest, ohne Fliesen ist nur der hintere Bereich außerhalb des Nassbereichs. Das Bad hat eine Größe von mehr als 8 qm, das ist ein positives Merkmal, es ist eine Einhebelmischgarnitur vorhanden. Bei der Wanne handelt es sich nicht um eine frei stehende Wanne. Die Wanne steht an der Wand, ist mit dieser verbunden und durch eine Silikonfuge abgedichtet. Eine separate Dusche ist zwar nicht vorhanden, doch besteht in der Wanne eine hinreichende Duschmöglichkeit.
Auch in der Merkmalgruppe Küche kann nicht festgestellt werden, dass wohnwertmindernde Merkmale überwiegen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Küche eine Größe von mehr als 14 m hat. Jedenfalls ist in der Küche ein Geschirrspülautomat stellbar, ein entsprechender Anschluss war vorhanden, dieser ist, nach dem zuletzt unstreitigen Vortrag, von der Klägerseite nach dem Einzug der Beklagten angelegt worden.
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