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Andere Hotels als in der Hotelliste sind ein Reisemangel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Muss ein Reisender während fünf von acht beim Veranstalter gebuchten Übernachtungen in anderen Hotels als in der vor Reiseantritt übermittelten Hotelliste übernachten, so liegt ein Reisemangel vor.

Die teilweise Auswechslung der in der Hotelliste aufgeführten Hotels verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sie lediglich dazu dient, die Folgen eines eigenen Organisationsverschuldens zumindest teilweise wieder auszugleichen.

Die mit der vertragswidrigen Änderung des Übernachtungsortes verbundene Verlängerung einer Reiseetappe um über 20 km der vereinbarten Strecke rechtfertigt eine Minderung des auf den zweiten Reisetag entfallenden Tagesreisepreises um 40%.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückerstattung eines weiteren Teils des Reisepreises von 183,30 Euro verlangen. Er hat einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 296,10 Euro abzüglich vorprozessual gezahlter 112,80 Euro aus § 651 d BGB. Denn die von der Beklagten veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB.

So stellt es einen Mangel der Reise dar, dass der Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag fünf von den acht bei der Beklagten gebuchten Übernachtungen in anderen Hotels als in der von der Beklagten vor Reiseantritt übermittelten Hotelliste vornehmen musste. Die Beklagte war nach dem Inhalt des Reisevertrages verpflichtet, dem Kläger Unterkünfte in den in der besagten Liste aufgeführten Hotels zur Verfügung zu stellen. Zwar sind dem Kläger ausweislich der Reisebestätigung vom 24.05.2007 noch keine konkreten Hotels, in denen die Übernachtungen während der Radreise erfolgen sollten, mitgeteilt worden. Der Beklagten wurde stattdessen das Recht eingeräumt, besagte Unterkünfte vor Reiseantritt nach billigem Ermessen durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kläger gemäß § 315 BGB festzulegen. Von diesem Ermessen hat die Beklagte indessen durch die vor Reiseantritt erfolgte Zusendung der Hotelliste Gebrauch gemacht, in welcher sie dem Kläger bestimmte Hotels, in denen die jeweiligen Übernachtungen erfolgen sollten, benannt hat. Durch den Zugang der Hotelliste ist eine Konkretisierung der von der Beklagten geschuldeten Unterbringungsleistung gemäß § 243 Abs. 2 BGB mit der Folge eingetreten, dass die in der Liste aufgeführten Hotels Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Leistung geworden sind.

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