Wurde ein Strandhotel in der Karibik gebucht, so handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, wenn der Badestrand nicht genutzt werden kann. In diesem Fall ist eine
Minderung um 20% gerechtfertigt - auch dann, wenn die Ursache der Nichtverfügbarkeit höhere Gewalt ist (z.B. ein Hurrikan).
Auf einen solch erheblichen
Reisemangel muss der Veranstalter nicht extra hingewiesen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 26.8. bis 10.9.2003 eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik ins Zielgebiet Punta Cana. Gebucht wurde die Hotelanlage Fiesta Palace Resort & Spa. Der Reisepreis betrug für drei Erwachsene bei all inklusive 6.070,00 EUR. Weiterhin zahlte der Kläger einen Flugaufpreis von 498,00 EUR sowie für eine
Reiserücktrittskostenversicherung 78,00 EUR.
Der Kläger rügt Mängel. Das für seine Tochter gebuchte Zustellbett stand erst ab der zweiten Übernachtung zur Verfügung.
Am 12. Urlaubstag wurde vom Hotelpersonal ohne Wissen des Klägers und seiner Mitreisenden ein Insektenmittel im Hotelzimmer versprüht, auf das die Ehefrau des Klägers stark allergisch in Form eines Hautausschlages reagierte. Die Ehefrau des Klägers musste einen Arzt aufsuchen.
Der Kläger macht weiter geltend, der zum Hotel gehörende Strand sei durch einen Hurrican großflächig weggespült worden. Die in der
Reisebeschreibung sichtbaren Palmenreihen seien so gut wie nicht mehr vorhanden gewesen. Im Meer seien Palmenstücke, große Baumstämme und Bretter mit rostigen Nägeln getrieben. Der Strand sei für mehrere Tage komplett abgesperrt worden. Er habe während der gesamten Urlaubszeit nicht genutzt werden können. Im Meer habe man deshalb auch nicht baden können. Während der gesamten Urlaubszeit des Klägers seien im Urlaubsgebiet Punta Cana keine Wirbelstürme aufgetreten.
Das Licht im Badezimmer der vom Kläger genutzten Hotelräumlichkeiten habe in der gesamten ersten Urlaubswoche nicht funktioniert, was die Benutzung der sanitären Einrichtungen sehr erschwert habe. Auch der Fön im Badezimmer habe nicht funktioniert. Erst nach einer Woche sei das Licht nach täglichen Aufforderungen durch den Kläger repariert worden.
Bereits am zweiten oder dritten Urlaubstag habe der Kläger die örtlichen Reiseleiter über die o.g. Mängel informiert.
Der Kläger fordert von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 30%.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe sich erstmals am 4.9. beim örtlichen Reiseleiter gemeldet, um sich über das Zimmer und den Strand zu beschweren. Hinsichtlich der auf die Zimmer bezogenen Mängel habe er mitgeteilt, dass alle diese Mängel bereits auf seine Intervention hin vom Hotelpersinal beseitigt worden seien.
Einige Tage vor der Mängelrüge des Klägers vom 4.9.2003 habe es im Zielgebiet Punta Cana einen Hurrican mit dem Namen Fabian gegeben. Dieser sei an der Küste vorbeigezogen und habe hohe Wellen verursacht, die auch Palmen umgerissen hätten. Der Strand sei, als das Meer ruhiger geworden sei, sofort gesäubert worden, und zwar ab dem 4.9.2003. Der Hurrican bzw. der Wirbelsturm sei während der Urlaubszeit des Klägers aufgetreten.
Bei dem Hurrican habe es sich um höhere Gewalt gehandelt, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe.
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