Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine Roulettereise gebucht, bei der der Veranstalter das Hotel auswählt.
Die Reisenden wurden in der Folge in einem FKK-Hotel untergebracht und forderten daraufhin eine erhebliche Reisepreisminderung.
Das Gericht war der Ansicht, dass ein Reisender bei Roulettereisen erwarten kann, in einer normalen Unterkunft untergebracht zu werden. Dies ist bei einem FKK-Hotel auch heutzutage nicht der Fall, da es nicht jedermanns Sache ist, überall nackte Menschen zu sehen und selbst nackt zu sein. Deshalb wurde den Reisenden eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50% zugestanden.
Die Unterbringung der Reisenden in einem FKK-Hotel ist ein schwerwiegender Mangel. Die Reisenden wären auch zu einer Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen.
Die Reisenden haben hier zwar eine Roulette-Reise gebucht, bei der dem Reiseveranstalter das Leistungsbestimmungsrecht nach § 325 BGB zusteht. Es war insoweit aber auf die Verkehrssitte und den Empfängerhorizont des Reisenden abzustellen. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 157 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Reisenden wurden in der Folge in einem FKK-Hotel untergebracht und forderten daraufhin eine erhebliche Reisepreisminderung.
Das Gericht war der Ansicht, dass ein Reisender bei Roulettereisen erwarten kann, in einer normalen Unterkunft untergebracht zu werden. Dies ist bei einem FKK-Hotel auch heutzutage nicht der Fall, da es nicht jedermanns Sache ist, überall nackte Menschen zu sehen und selbst nackt zu sein. Deshalb wurde den Reisenden eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50% zugestanden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Reisenden haben nach Wertung des Gerichts aufgrund ihrer Unterbringung in einem FKK-Hotel Anspruch auf eine Reisepreisminderung von zumindest 50 % des Reisepreises.Die Unterbringung der Reisenden in einem FKK-Hotel ist ein schwerwiegender Mangel. Die Reisenden wären auch zu einer Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen.
Die Reisenden haben hier zwar eine Roulette-Reise gebucht, bei der dem Reiseveranstalter das Leistungsbestimmungsrecht nach § 325 BGB zusteht. Es war insoweit aber auf die Verkehrssitte und den Empfängerhorizont des Reisenden abzustellen. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 157 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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