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Einbruch im Hotelzimmer: Wer haftet für gestohlene Wertsachen im Pauschalurlaub?

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Diebstahl im Hotelzimmer zählt zu den allgemeinen Risiken einer Urlaubsreise und begründet allein keinen Reisemangel. Der Reiseveranstalter schuldet lediglich eine abschließbare Unterkunft, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspricht.

Diebstahl als allgemeines Lebensrisiko der Urlaubsreise

Es gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Risiken einer Urlaubsreise, dass Reisende Opfer eines Diebstahls werden. In erster Linie obliegt es dem Reisenden selbst, mitgeführte Wert- und Gebrauchsgegenstände zu sichern. Der Reiseveranstalter hat den berechtigten Sicherungsinteressen lediglich dadurch Rechnung zu tragen, dass er eine Unterkunft zur Verfügung stellt, die dem landesüblichen Sicherheitsstandard entspricht. Insbesondere muss das Hotelzimmer bzw. Appartement abschließbar sein.

Welche Sicherheitsstandards darf der Reisende erwarten?

Der Reisende kann nicht erwarten, in einer besonders gesicherten Hotelanlage untergebracht zu werden. Ebenso gehört es grundsätzlich nicht zu den Pflichten des Reiseveranstalters, durch Sicherheitsschlösser oder ähnliche Einrichtungen besondere Vorkehrungen gegen Einbruchdiebstähle zu treffen. Fenster müssen schließbar sein, sie müssen aber nicht gegen einfache mechanische Gewalt von außen gesichert sein. Lassen sich Fenster auf diese Weise öffnen, hat der Reisende dem Rechnung zu tragen und in eigener Verantwortung für die Sicherung seiner Wertgegenstände zu sorgen, etwa durch die Anmietung eines Zimmersafes.

Die pauschale Behauptung, ein Appartement sei schlecht gesichert und die Fenster seien nicht ordnungsgemäß verriegelbar, lässt keinen konkreten Mangel erkennen. Der Reisende muss darlegen, was er unter einer schlechten Sicherung versteht und wie ein ordnungsgemäß verriegelbares Fenster beschaffen sein müsste.

Besteht ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung?

Eine über den landesüblichen Standard hinausgehende Fürsorgepflicht des Reiseveranstalters kommt nur aufgrund besonderer Umstände in Betracht. Dies setzt etwa voraus, dass dem Veranstalter bekannt war, dass es in dem Hotel bereits zuvor häufiger zu Einbruchdiebstählen gekommen war, oder dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen den nach den Umständen berechtigten Sicherungsbedürfnissen nicht genügten.

Hierzu ist substantiierter Vortrag erforderlich. Die bloße Behauptung, in den Wochen vor dem Aufenthalt hätten mehrere Einbrüche stattgefunden, genügt nicht. Es muss mitgeteilt werden, wann, wo und unter welchen Umständen sich frühere Einbrüche ereignet haben und dass der Veranstalter davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Ein weiterer Diebstahl bzw. Diebstahlversuch zulasten eines Mitreisenden begründet keine Kenntnis, wenn beide Vorfälle am selben Tag stattfanden. In diesem Fall hat der Veranstalter tatsächlich keine Möglichkeit, angemessen zu reagieren und besondere Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.


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AG Kleve, 01.02.1996 - Az: 2 C 619/95

ECLI:DE:AGKLE1:1996:0201.2C619.95.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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