Eine Buchungsbestätigung nach
EGVO Nr.261/2004 ist definiert als der Umstand, dass der Fluggast über einen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert worden ist.
Die Verordnung stellt damit nicht auf eine Bestätigung durch den ausführenden Luftfahrtunternehmer ab, sondern lässt auch Bestätigungen durch
Reiseveranstalter ausreichen. Nachdem es sich bei der VO (EG) 261/2004 um eine Verordnung zum Schutz der Fluggäste handelt und der EuGH stets betont, dass ein hohes Schutzniveau zu sichern ist, wäre jegliche andere Handhabung auch für den Fluggast unzumutbar.
Denn dem Fluggast sind Details des Buchungsvorgangs zwischen seinem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt, eine Pflicht zu Nachforschungen, ob der Reiseveranstalter tatsächlich die Buchungen vorgenommen hat, besteht nicht und würde den Sinn einer
Pauschalreisebuchung konterkarieren.
Eine unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen kann allenfalls für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführendem Luftfahrtunternehmen Bedeutung haben, nicht aber für den Fluggast.
Ist der
Reisende trotz bestätigter Buchung nicht von der Fluggesellschaft befördert worden, so steht ihm ein
Ausgleichsanspruch wegen unterlassener Beförderung gemäß
Art. 7 Abs. 1 c),
4 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 zu.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.