Der Anspruch auf
Ausgleichsleistung nach der EGVO Nr.
261/2004 unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren gemäß §§ 194, 195, 199 I BGB, da die Verordnung selbst keine Verjährungsvorschriften enthält und somit die nationalen Verjährungsvorschriften Anwendung finden. Denn maßgeblich ist als der sachnäheste Vertrag nicht der Vertrag zwischen dem Fluggast und dem
Reiseveranstalter, sondern der Vertrag, der der Verpflichtung des ausführenden Luftfahrtunternehmens bei der Luftbeförderung zugrunde liegt.
Die Verjährungsfrist des
§ 651 g II BGB ist nicht anzuwenden, da hier die Gefahr einer sachlichen Ungleichbehandlung mit den Passagieren, die ihren Flug direkt bei der Fluggesellschaft buchen, droht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar steht der Ausgleichsanspruch nach
Art. 7 i. V. m.
Art. 4 und
5 der VO nur denjenigen Passagieren zu, die nichtbefördert wurden, oder deren Flug annulliert wurde. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 soll Art. 7 der VO aber auch dann anwendbar sein, wenn Passagiere - wie hier - wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az:
C-402/07 und C-432/07, diese Rechtsprechung wurde fortgeführt durch Urteil des EuGH v. 23.10.2012 - Az:
C-581/10 und C-629/10).
Die Verjährungsfrist richtet sich nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB und beträgt daher 3 Jahre.
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