Auf Ansprüche auf
Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ist die Ausschlussfrist des
Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverjährung nach § 195 BGB.
Die Verordnung selbst bestimmt keine zeitlichen Schranken für die Durchsetzung der Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung. Weder enthält die Verordnung eine Ausschlussfrist, noch regelt sie die Verjährung.
Art. 35 Abs. 1 MÜ findet keine unmittelbare Anwendung. Die dort geregelte Ausschlussfrist gilt für Schadensersatzansprüche nach
Art. 17 ff. MÜ. Die Annullierung eines Flugs wird hiervon nicht erfasst. Insbesondere stellt die Annullierung eines Flugs keine Verspätung i.S. des
Art. 19 MÜ dar (EuGH, 22.12.2008 - Az:
C-549/07).
Die Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 MÜ ist auch nicht deshalb anzuwenden, weil nach
Art. 29 Satz 1 MÜ bei der Beförderung von
Reisenden ein Anspruch auf Schadensersatz unabhängig von seinem Rechtsgrund nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen des Montrealer Übereinkommens geltend gemacht werden kann. Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung werden hiervon nicht erfasst.
Art. 29 Satz 1 MÜ betrifft nur Ansprüche für solche Schäden, deren Ersatz in den Art. 17 ff. MÜ geregelt ist.
Ansprüche auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung wegen der Annullierung eines Flugs gehören nicht hierzu. Sie bestehen unabhängig von einem individuellen Schadensersatzanspruch.
Insoweit gelten für Ausgleichszahlungen nach der Verordnung und für Schadensersatzansprüche im Sinne des Montrealer Übereinkommens unterschiedliche Regelungsrahmen (EuGH, 09.07.2009 - Az:
C-204/08; EuGH, 10.01.2006 - Az:
C-344/04).