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Wenn der Flieger plötzlich leckt ... - Ausgleichszahlung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Vorliegend war es zu einer mehr als 9-stündigen Verspätung gekommen, weil es zu einem plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks gekommen war - dies wurde hinreichend dargelegt.

Die behauptete ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs begründet aber im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004.

Der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Die Folge: Den Fluggästen stand jeweils eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250,00 € zu.

Im Einzelnen führte das Gericht aus:

Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in der geltend gemachten Höhe entsprechend Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO EG Nr. 261/2004).

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LG Stuttgart, 20.04.2011 - Az: 13 S 227/10

ECLI:DE:LGSTUTT:2011:0420.13S227.10.0A

Vorgehend: AG Nürtingen, 27.09.2010 - Az: 11 C 1219/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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