Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen kommt auch dann zur Geltung, wenn ein Reisender vom Reiseveranstalter von einem gebuchten Flug auf einen anderen umgebucht wurde.
Auch eine Überbuchung des Sitzplatzkontingents durch den Reiseveranstalter entlastet das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht.
Auch eine Überbuchung des Sitzplatzkontingents durch den Reiseveranstalter entlastet das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht.
Die Ursache für die Umbuchung ist unerheblich.
Es kann dem Reisenden nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht für den ursprünglich gebuchten Flug am Abfertigungsschalter eingefunden, wenn der Reisende darüber informiert wurde, daß sein Flug umgebucht wurde.
AG Düsseldorf, 28.09.2006 - Az: 39 C 9179/06
ECLI:DE:AGD:2006:0928.39C9179.06.00
Nachfolgend: LG Düsseldorf, 27.04.2007 - Az: 22 S 435/06
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