Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger ein
Ausgleichsanspruch gemäß
Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen (im Folgenden:
Verordnung (EG) Nr. 261/2004) gegen die Beklagte zusteht.
Die Ausführungen des Amtsgerichts zum Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 3 sind in der Berufungsinstanz nicht mit Gründen angegriffen worden, so dass diese auch nicht zur Überprüfung durch die Kammer standen.
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, sie sei gar nicht ausführende Luftfrachtführerin gewesen, weil kein Vertrag mit dem Kläger und dessen Ehefrau bzw. dem
Reiseveranstalter über die Rückbeförderung geschlossen worden sei.
Gemäß Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. In dem vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger als Pauschalreisenden verpflichtet war, den Rückflug im Rahmen eines Vertrages mit dem Reiseveranstalter durchzuführen.
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