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Alkoholisierte Fluggäste müssen nicht befördert werden

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wenn ein alkoholisierter Reisender vor dem Abflug vom Flugkapitän von Bord gewiesen wird, hat er jedenfalls dann keine Ansprüche wegen Reisemängeln, wenn der Kapitän in Ausübung seiner Bordgewalt handelte und den Reisenden vor den Gesundheitsgefahren schützen wollte, die sich aus der Alkoholisierung in Verbindung mit der Flughöhe ergeben.

Hier geht es nicht mehr um die Erfüllung einer Leistung aus dem Reisevertrag, sondern um eine dem allgemeinen Interesse sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Aufgabe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus § 651 f BGB oder dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung des Reisevertrages stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte für die Verweigerung der Transportleistung nicht einzustehen hat. Das Verhalten des Flugkapitäns bzw. der Flugzeugbesatzung im übrigen fällt in den Bereich der sog. Bordgewalt und ist damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten entzogen.

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass eine Fluggesellschaft bzw. deren Personal Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters sein können. Der Reiseveranstalter bedient sich nämlich der Fluggesellschaft zur Erfüllung der Beförderungsleistung als einen Teil der geschuldeten Reiseleistung.

Soweit die Beförderungsleistung Mängel aufweist, hat der Reiseveranstalter hierfür im Grundsatz einzustehen.

Von dieser Erfüllung der vertraglich geschuldeten Reiseleistung ist jedoch die sogenannte Bordgewalt des Flugzeugführers zu unterscheiden. Nach § 29 Abs. 1 und 3 LuftVG hat er während des Fluges Gefahren für die Sicherheit und Ordnung an Bord abzuwenden und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Luftverkehrs Sorge zu tragen.

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LG Bonn, 07.06.2000 - Az: 5 S 18/00

ECLI:DE:LGBN:2000:0607.5S18.00.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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