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Turbulenzen im Flugzeug: Welche Ansprüche haben Reisende?

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Turbulenzen gehören zum Alltag des Luftverkehrs und verlaufen in aller Regel harmlos. Gelegentlich kommt es jedoch zu heftigen Erschütterungen, bei denen Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert werden oder Gegenstände durch die Kabine fliegen. Werden Reisende dabei verletzt oder wird Reisegepäck beschädigt, stellt sich die Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Maßgeblich ist in solchen Fällen regelmäßig das Montrealer Übereinkommen (MÜ), das die Haftung von Luftfahrtunternehmen einheitlich regelt.

Wann haftet die Fluggesellschaft für Verletzungen durch Turbulenzen?

Nach Art. 17 Abs. 1 MÜ haftet das Luftfahrtunternehmen für den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden, wenn sich der zum Schaden führende Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. Turbulenzen, die einen Passagier aus dem Sitz schleudern oder gegen die Kabinendecke prallen lassen, erfüllen diesen Unfallbegriff. Auf ein Verschulden der Fluggesellschaft kommt es dabei nicht an - die Haftung tritt bis zu einer bestimmten Schwelle verschuldensunabhängig ein.

Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens

Das Montrealer Übereinkommen gilt unmittelbar für internationale Beförderungen und wurde von mehr als 130 Staaten unterzeichnet, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die USA, Australien und Japan. In Deutschland ist es über das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz seit dem 28.06.2004 anwendbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 wurden die Haftungsregeln des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union übertragen - sie gelten dort damit nicht nur für grenzüberschreitende Flüge, sondern auch für Inlandsflüge.

Ansprüche können sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden.

Haftungshöchstbeträge bei Personenschäden

Bei Tod oder Körperverletzung haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu einem Betrag von 151.880 Sonderziehungsrechten (SZR) je Reisenden verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit (Art. 21 Abs. 1 MÜ). Diese Grenze wurde zum 28.12.2024 im Rahmen der turnusmäßigen, alle fünf Jahre stattfindenden Inflationsanpassung von zuvor 128.821 SZR angehoben (Art. 24 MÜ). Der Wert des Sonderziehungsrechts wird arbeitstäglich vom Internationalen Währungsfonds anhand eines Währungskorbs festgelegt; aktuell entspricht dies umgerechnet rund 180.000 Euro. Oberhalb dieser Schwelle haftet das Unternehmen der Höhe nach unbegrenzt, kann sich jedoch entlasten, wenn es nachweist, dass es kein Verschulden trifft oder der Schaden ausschließlich auf einem Dritten beruht (Art. 21 Abs. 2 MÜ).

Schadensart Haftungsgrenze bis 27.12.2024 Haftungsgrenze seit 28.12.2024
Tod/Körperverletzung (Art. 21 MÜ) 128.821 SZR 151.880 SZR
Verspätung (Art. 22 Abs. 1 MÜ) 5.346 SZR 6.303 SZR
Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ) 1.288 SZR 1.519 SZR

Schäden am Reisegepäck

Wird aufgegebenes Reisegepäck durch Turbulenzen beschädigt oder zerstört, haftet das Luftfahrtunternehmen bis zur genannten Grenze von 1.519 SZR je Reisenden (Art. 22 Abs. 2 MÜ), umgerechnet aktuell etwa 1.800 Euro. Diese Beschränkung entfällt, wenn beim Einchecken ein höheres Interesse an der Ablieferung angegeben und der verlangte Zuschlag entrichtet wurde; in diesem Fall ist bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern das Unternehmen nicht nachweist, dass dieser Betrag über dem tatsächlichen Interesse liegt. Für Schäden am Handgepäck gilt diese verschuldensunabhängige Haftung nicht - hier haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es den Schaden verschuldet hat. Da Turbulenzen naturgemäß nicht vom Luftfahrtunternehmen verursacht werden, scheidet eine Haftung für herumfliegendes Handgepäck in aller Regel aus.

Reiseveranstalter haftet bei Pauschalreisen mit

Bei Pauschalreisen gilt regelmäßig auch der Reiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Übereinkommens, wenn er dem Reisenden gegenüber als Vertragspartner für die Flugbeförderung auftritt. Dieser Fall lag beispielsweise einer Entscheidung der Reiserechtskammer des LG Frankfurt am Main zugrunde: Ein Mann hatte für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Mauritius gebucht. Auf dem Hinflug geriet das Flugzeug über den Seychellen in derart heftige Turbulenzen, dass Gegenstände durch die Kabine flogen und Passagiere aus ihren Sitzen geschleudert wurden. Der Kläger brach sich zwei Halswirbel, erlitt eine Platzwunde und mehrere Prellungen; nach der Landung verbrachte das Ehepaar die erste Nacht seines Urlaubs im Krankenhaus. Das Gericht bejahte die Haftung des beklagten Reiseveranstalters als vertragliches Luftfahrtunternehmen nach dem Montrealer Übereinkommen (vgl. LG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - Az: 2-24 O 527/23).

Kein Mitverschulden trotz spät ausgelöster Anschnallpflicht

Häufig wenden Luftfahrtunternehmen ein Mitverschulden des Reisenden ein, wenn dieser zum Zeitpunkt der Turbulenzen nicht angeschnallt war. Ein solcher Einwand greift jedoch nicht in jedem Fall durch. Im vom LG Frankfurt entschiedenen Fall war das Anschnallzeichen nach den Feststellungen des Gerichts erst aktiviert worden, nachdem sich das Flugzeug bereits in einer unkontrollierten Lage befand. Dem Kläger verblieb damit keine Möglichkeit, rechtzeitig auf die Gefahrensituation zu reagieren, sodass ihm kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden konnte (LG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - Az: 2-24 O 527/23). Ein Mitverschulden nach Art. 20 MÜ kommt demgegenüber in Betracht, wenn die Anschnallpflicht rechtzeitig angezeigt und dennoch missachtet wurde.

Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Neben Schadensersatz und Schmerzensgeld gewährt das Montrealer Übereinkommen bei vollständiger Entwertung des Urlaubszwecks einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Verfehlt die Reise wegen schwerer Verletzungen und anhaltender Schmerzen ihren Erholungszweck vollständig, kann sich dieser Anspruch auf den vollständigen Reisepreis belaufen. Im bereits erwähnten Fall des LG Frankfurt hatte der verletzte Kläger den Großteil seines Urlaubs im Bett verbracht, war beim Gang zu den Mahlzeiten auf einen Elektrowagen des Hotelpersonals angewiesen und benötigte bei der Körperpflege die Hilfe seiner Ehefrau. Das Gericht sprach ihm daher die volle Erstattung des gezahlten Reisepreises von 5.800 Euro zu. Bemerkenswert ist zudem die Ausstrahlungswirkung auf mitreisende Angehörige: Konnte eine gemeinsame Erholung wegen der Verletzungen des Partners nicht mehr stattfinden, steht auch der mitreisenden Person ein entsprechender Anspruch zu, selbst wenn deren eigene Verletzungen weniger schwerwiegend ausfielen (LG Frankfurt/Main, 11.06.2026 - Az: 2-24 O 527/23).

Bemessung des Schmerzensgeldes

Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind Art und Schwere der Verletzung, eine damit verbundene Lebensgefahr sowie Ausmaß und Dauer der Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen maßgeblich. Im Fall des LG Frankfurt rechtfertigten die Halswirbelfrakturen, die damit verbundene Lebensgefahr sowie fortdauernde Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro. Das Gericht stützte seine Feststellungen auf ein medizinisches Sachverständigengutachten sowie die Vernehmung mehrerer Zeugen, darunter die mitreisende Ehefrau.

Ausschlussfrist von zwei Jahren

Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen müssen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 35 MÜ). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen wurde. Nach Fristablauf sind Ansprüche aus dem Übereinkommen endgültig ausgeschlossen - unabhängig davon, ob sie in der Sache berechtigt gewesen wären.

Verspätungen und Umleitungen durch Turbulenzen

Führen Turbulenzen statt zu Verletzungen lediglich zu einer erheblichen Verspätung, einer Umleitung oder einer Annullierung des Fluges, kommen zusätzlich Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 in Betracht. Ob solche Ansprüche bestehen, hängt maßgeblich davon ab, ob die Turbulenzen als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung einzustufen sind; hierzu ist stets eine Bewertung des Einzelfalls erforderlich.

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Stand: (letzte Änderung: 15.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, jedenfalls bis zu einem Betrag von 151.880 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Nach Art. 17, 21 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens haftet das Luftfahrtunternehmen für Körperverletzungen an Bord verschuldensunabhängig, ein Verschuldensnachweis ist dafür nicht erforderlich.
Ja. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 wurden die Haftungsregeln des Übereinkommens auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union übertragen, sodass sie auch für Flüge innerhalb Deutschlands gelten.
Nicht zwingend. War das Anschnallzeichen bei Einsetzen der Turbulenzen noch nicht aktiviert, verbleibt keine Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion, sodass kein Mitverschulden angenommen wird. Wurde die Anschnallpflicht dagegen rechtzeitig angezeigt und missachtet, kann ein Mitverschulden in Betracht kommen.
Beide können in Anspruch genommen werden. Bei Pauschalreisen gilt regelmäßig auch der Reiseveranstalter als vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens, wenn er dem Reisenden gegenüber als Vertragspartner für die Flugbeförderung auftritt.
Für aufgegebenes Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu 1.519 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Für Schäden am Handgepäck besteht dagegen nur eine Haftung, wenn das Unternehmen den Schaden verschuldet hat, was bei Turbulenzen regelmäßig nicht der Fall ist.
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen müssen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Ankunft, geplanter Ankunft oder Abbruch der Beförderung gerichtlich geltend gemacht werden. Nach Fristablauf sind sie endgültig ausgeschlossen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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