Werden für Reisende Restzahlungen für den Urlaub fällig, obwohl aufgrund einer Pandemie unklar ist, ob die Reise überhaupt stattfinden wird, so stellt sich die Frage, ob hier überhaupt noch eine Zahlung an den Veranstalter getätigt werden muss.
Zunächst einmal gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind - und zwar von beiden Vertragspartnern.
Es besteht daher für den Reisenden neben dem Abwarten, ob eine Reiseabsage durch den Veranstalter erfolgt, nur die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen oder aber von der Reise zurückzutreten.
Wenn der Veranstalter die Reise absagt, muss der Reisende selbstverständlich auch keine weiteren Zahlungen leisten. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.
Denn dann bleibt der Reisende auf den Kosten sitzen - auch dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Rücktritt wegen höherer Gewalt möglich gewesen wäre. Daher sollte im Zweifel bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Restzahlung gewartet werden, ehe sich für oder gegen eine Kündigung entschieden wird.
Dies gilt auch dann, wenn entsprechende erhebliche Mängel objektiv vorhersehbar sind. Dies kann beispielsweise eine Einreisesperre in das Urlaubsland, konkrete Gesundheitsgefahren oder eine erforderliche Quarantänedauer, die die Reisedauer übersteigt, sein.
Es ist jedoch nicht ganz risikolos, sich auf § 651 l BGB zu berufen, denn die Mängel müssen zum Reisezeitpunkt vorliegen. Eine Vermutung oder Sorge des Reisenden aber auch eine Wahrscheinlichkeit reichen hier nicht aus.
Wenn der Reisende ausdrücklich eine Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) erhebt, kann die Fälligkeit der Restzahlung und die weiteren Verzugsfolgen zunächst einmal abgewendet werden.
§ 321 BGB Abs 1 sieht vor:
„Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.“
Eine Unsicherheitseinrede ist möglich, wenn vor Reisebeginn erkennbar ist oder wird, dass die Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Veranstalters gefährdet ist bzw. sein wird. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Einreiseverbot, eine Hotelschließung, Quarantäneerfordernisse oder sonstige Hindernisse vorliegen.
Es wäre also in diesem Fall erstmal Sache des Reiseveranstalters eine Sicherheit für die Erbringung der Reise zu leisten. Da die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen hat, kann hier seitens des Reisenden eine andere Sicherheit verlangt werden.
Die Unsicherheitseinrede kann übrigens auch vom Reisevermittler entgegengenommen werden.
Sofern der Veranstalter die Reise selber absagt, sind die bisherigen Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erstatten (§ 651h BGB).
Tritt der Reisende dann doch rechtmäßig wegen außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurück, so ist ohnehin keine (Rest-)Zahlung mehr zu leisten.
Mustervorlage: Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB
Denn grundsätzlich gilt, dass Urlauber von einer Pauschalreise kostenlos zurücktreten dürfen, soweit sog. „höhere Gewalt“ die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt.
Eine klare Definition zur „höheren Gewalt“ existiert jedoch nicht, sodass im Streitfall immer das zuständige Gericht im jeweiligen Einzelfall zu klären hat, ob es letztlich einen Grund für eine kostenfreie Stornierung gibt.
Um zu eruieren, inwieweit eine tatsächliche Gefahr bei einer Reise droht, stützen sich die Gerichte im Wesentlichen auch auf Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Bei Reisewarnungen geht das Auswärtige Amt davon aus, dass jedem Reisenden eine Gefahr für Leib und Leben droht.
Die Reise müsste somit durch das Ereignis (Ausbruch einer Pandemie Coronavirus und eine entsprechende Reisewarnung) wesentlich erschwert, erheblich beeinträchtigt oder aber zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko werden.
Auch ohne offizielle Reisewarnung kann allerdings darüber hinaus ein zum Rücktritt berechtigender Fall höherer Gewalt gegeben sein, soweit die konkreten Umstände des Einzelfalles einen solchen entstehen lassen.
Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass für den Fall, dass eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25 % liegt, ein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Dieser Grenzwert dürfte insbesondere bei Risikopatienten angesichts eines nicht unwahrscheinlichen Krankheitsverlaufs bei einer Pandemie schnell erreicht werden. Hier kann schnell eine handfeste Gefahr für Leib und Leben bestehen.
Maßgeblich ist hier immer die objektive Lage zum Zeitpunkt der Stornierung.
Übrigens lassen auch die allgegenwärtigen Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen und Flugausfälle eine erhebliche Beeinträchtigung zumindest im Moment für viele Urlaubsziele als wahrscheinlich erscheinen.
Zunächst einmal gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind - und zwar von beiden Vertragspartnern.
Es besteht daher für den Reisenden neben dem Abwarten, ob eine Reiseabsage durch den Veranstalter erfolgt, nur die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen oder aber von der Reise zurückzutreten.
Wenn der Veranstalter die Reise absagt, muss der Reisende selbstverständlich auch keine weiteren Zahlungen leisten. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.
Kündigung
Eine Kündigung kann vom Reisenden jederzeit vorgenommen werden. Einen Grund benötigt man hierfür nicht, dies zieht aber die üblichen Stornogebühren nach sich. Es wäre daher sicherlich wenig sinnvoll, wenn Restzahlungen einfach nicht getätigt werden und der Urlaub noch so weit in der Zukunft liegt, dass es nicht möglich ist, mit hinreichender Sicherheit abzuschätzen, ob die Reise wie geplant stattfinden kann.Denn dann bleibt der Reisende auf den Kosten sitzen - auch dann, wenn sich später herausstellt, dass ein Rücktritt wegen höherer Gewalt möglich gewesen wäre. Daher sollte im Zweifel bis zum letztmöglichen Zeitpunkt der Restzahlung gewartet werden, ehe sich für oder gegen eine Kündigung entschieden wird.
Kündigung wegen erheblicher Beeinträchtigung
Der Reisende kann eine Reise wegen erheblicher Beeinträchtigung - auch bereits vor Reiseantritt - kündigen. Auch wenn diese Regelung des § 651 l BGB üblicherweise erst nach Reiseantritt genutzt wird, so kann dies bei einer Pandemie auch eine Möglichkeit sein, sich von einer Reise loszusagen. Denn wenn erhebliche Mängel vorliegen, die der Reiseveranstalter trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht beheben kann oder will, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.Dies gilt auch dann, wenn entsprechende erhebliche Mängel objektiv vorhersehbar sind. Dies kann beispielsweise eine Einreisesperre in das Urlaubsland, konkrete Gesundheitsgefahren oder eine erforderliche Quarantänedauer, die die Reisedauer übersteigt, sein.
Es ist jedoch nicht ganz risikolos, sich auf § 651 l BGB zu berufen, denn die Mängel müssen zum Reisezeitpunkt vorliegen. Eine Vermutung oder Sorge des Reisenden aber auch eine Wahrscheinlichkeit reichen hier nicht aus.
Unsicherheitseinrede als „Joker“?
Will ein Reisender noch warten, ob die Reise nicht doch noch durchgeführt werden kann und erklärt er daher auch keinen Rücktritt vom Reisevertrag, so besteht noch eine Möglichkeit, die Restzahlung hinauszuzögern.Wenn der Reisende ausdrücklich eine Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) erhebt, kann die Fälligkeit der Restzahlung und die weiteren Verzugsfolgen zunächst einmal abgewendet werden.
§ 321 BGB Abs 1 sieht vor:
„Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.“
Eine Unsicherheitseinrede ist möglich, wenn vor Reisebeginn erkennbar ist oder wird, dass die Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Veranstalters gefährdet ist bzw. sein wird. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn ein Einreiseverbot, eine Hotelschließung, Quarantäneerfordernisse oder sonstige Hindernisse vorliegen.
Es wäre also in diesem Fall erstmal Sache des Reiseveranstalters eine Sicherheit für die Erbringung der Reise zu leisten. Da die Insolvenzsicherung nach § 651r BGB sich in der Vergangenheit als nicht ausreichend erwiesen hat, kann hier seitens des Reisenden eine andere Sicherheit verlangt werden.
Die Unsicherheitseinrede kann übrigens auch vom Reisevermittler entgegengenommen werden.
Sofern der Veranstalter die Reise selber absagt, sind die bisherigen Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen zu erstatten (§ 651h BGB).
Tritt der Reisende dann doch rechtmäßig wegen außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurück, so ist ohnehin keine (Rest-)Zahlung mehr zu leisten.
Mustervorlage: Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB
Rücktritt wegen höherer Gewalt
Kann eine erhebliche Beeinträchtigung durch höhere Gewalt angenommen werden, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Weitere Zahlungen muss der Reisende dann nicht mehr tätigen, da der Veranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis gem. § 651 h Abs. 4 BGB verliert. Auch eine Stornopauschale kann der Veranstalter gem. § 651 h Abs. 3 BGB nicht verlangen. Bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden nach § 651 h Abs. 5 BGB unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.Denn grundsätzlich gilt, dass Urlauber von einer Pauschalreise kostenlos zurücktreten dürfen, soweit sog. „höhere Gewalt“ die Reise erheblich gefährdet oder beeinträchtigt.
Eine klare Definition zur „höheren Gewalt“ existiert jedoch nicht, sodass im Streitfall immer das zuständige Gericht im jeweiligen Einzelfall zu klären hat, ob es letztlich einen Grund für eine kostenfreie Stornierung gibt.
Um zu eruieren, inwieweit eine tatsächliche Gefahr bei einer Reise droht, stützen sich die Gerichte im Wesentlichen auch auf Reisehinweise des Auswärtigen Amtes. Bei Reisewarnungen geht das Auswärtige Amt davon aus, dass jedem Reisenden eine Gefahr für Leib und Leben droht.
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Auch ohne offizielle Reisewarnung kann allerdings darüber hinaus ein zum Rücktritt berechtigender Fall höherer Gewalt gegeben sein, soweit die konkreten Umstände des Einzelfalles einen solchen entstehen lassen.
Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass für den Fall, dass eine Gefährdung der Gesundheit für den Reisenden nachweisbar ist und diese über 25 % liegt, ein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Dieser Grenzwert dürfte insbesondere bei Risikopatienten angesichts eines nicht unwahrscheinlichen Krankheitsverlaufs bei einer Pandemie schnell erreicht werden. Hier kann schnell eine handfeste Gefahr für Leib und Leben bestehen.
Maßgeblich ist hier immer die objektive Lage zum Zeitpunkt der Stornierung.
Übrigens lassen auch die allgegenwärtigen Quarantänemaßnahmen, Hotelschließungen und Flugausfälle eine erhebliche Beeinträchtigung zumindest im Moment für viele Urlaubsziele als wahrscheinlich erscheinen.
Stand:
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind geschlossene Reiseverträge von beiden Seiten einzuhalten. Ist jedoch erkennbar, dass der Veranstalter die Reise nicht wie vereinbart erbringen kann, besteht die Möglichkeit, eine Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu erheben. Damit kann die Fälligkeit der Restzahlung und der Eintritt von Verzugsfolgen zunächst abgewendet werden.
Die Unsicherheitseinrede erlaubt es einem Reisenden, eine noch ausstehende Zahlung vorübergehend zu verweigern, wenn erkennbar wird, dass der Reiseveranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann - etwa wegen Einreiseverboten, Hotelschließungen oder Quarantänepflichten. Der Veranstalter muss dann seinerseits eine Sicherheit für die Durchführung der Reise leisten.
Ein kostenloser Rücktritt ist möglich, wenn außergewöhnliche Umstände - wie eine Pandemie mit behördlichen Einreiseverboten oder einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes - die Reise erheblich beeinträchtigen oder zu einem unzumutbaren Sicherheitsrisiko machen. In diesem Fall entfällt der Anspruch des Veranstalters auf den Reisepreis gem. § 651h Abs. 4 BGB, und bereits geleistete Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen zurückzuerstatten.
Nein. Tritt ein Reisender rechtmäßig wegen höherer Gewalt zurück, kann der Veranstalter gemäß § 651h Abs. 3 BGB keine Stornopauschale verlangen. Bereits gezahlte Beträge sind nach § 651h Abs. 5 BGB unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, zurückzuzahlen.
Nach § 651l BGB kann ein Reisender den Reisevertrag kündigen, wenn erhebliche Mängel vorliegen, die der Veranstalter nicht beheben kann oder will. Dies ist auch vor Reiseantritt möglich, sofern die Mängel - etwa ein Einreiseverbot, konkrete Gesundheitsgefahren oder eine die Reisedauer übersteigende Quarantänepflicht - objektiv vorhersehbar sind. Die Mängel müssen jedoch zum Reisezeitpunkt tatsächlich vorliegen; bloße Vermutungen oder Befürchtungen reichen nicht aus.
Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind ein wichtiges Indiz für das Vorliegen höherer Gewalt. Gerichte stützen sich bei der Beurteilung einer konkreten Gefährdungslage maßgeblich auf diese Hinweise. Eine offizielle Reisewarnung geht davon aus, dass jedem Reisenden eine Gefahr für Leib und Leben droht. Auch ohne eine solche Warnung kann im Einzelfall ein Rücktrittsrecht bestehen, wenn die konkreten Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung begründen.
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