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Änderung des Abflugtermins

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Änderung des Abflugtermins ist bei Pauschalreisen heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme. Dies ist jedoch nicht mit nicht geplanten Abflugverspätungen zu verwechseln!

Die Änderungen hinsichtlich des Abflugtermins schwanken zwischen wenigen Stunden und gut einem Tag. Zwar ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Reisevertrag einzuhalten; in seinen AGB behält er sich jedoch regelmäßig das Recht der einseitigen Änderung vor. Diese Änderungen können dann zulässig sein, wenn sie dem Reisenden auch zumutbar sind. Erforderlich ist immer, dass es sich um einen Reisevertrag im Sinne des Reiserechts handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der Flug Bestandteil einer gebuchten Pauschalreise ist.

Nach allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung sind "voraussichtliche" Flugzeiten also nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber berechtigterweise erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der hiermit angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.

Eine Änderung des Abflugtermins kann also zulässig sein, wenn die AGB oder der Prospekt des Veranstalters einen Änderungsvorbehalt enthält und die Änderung für den Reisenden auch zumutbar ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Änderungsvorbehalt nicht zu weit gefasst werden darf. Sie dürfen dem Veranstalter nicht das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, und zwar selbst dann, wenn dem Veranstalter - wie etwa bei kurzfristigen Buchungen - verbindliche Zeitangaben möglich wären. Enthalten die Klauseln nach ihrem klaren und damit nicht auslegungsbedürftigen Inhalt keine Einschränkung des Leistungsänderungsrechts, so sind diese unwirksam (OLG Düsseldorf, 2.5.2013 - Az: I-6 U 123/12; ebenso: LG Düsseldorf, 4.7.2012 - Az: 12 O 224/11; BGH, 10.12.2013 - Az: X ZR 24/13 u.a.m.).

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Stand: 24.01.2019
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