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Berechtigung des Reiseveranstalters zur nachträglichen Änderung vereinbarter Flugzeiten?

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall kippte das Gericht die nachfolgenden Klauseln der AGB eines Pauschalreiseveranstalters, weil diese einen unzulässigen Leistungsänderungsvorbehalt darstellen und somit gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen:

„1.1 Unverbindliche Flugzeiten (Ortszeiten) - Änderungen vorbehalten

1.2 Änderungen von Flugzeiten, Streckenführungen und Zwischenlandungen vorbehalten

1.3

(Unverbindliche Information, Änderung vorbehalten - aktuelle Flugzeiten im Ticket!)“

Diese Klauseln beinhalten einen Änderungsvorbehalt, da sie unstreitig darauf gerichtet sind, den Veranstalter das Recht einzuräumen, die vereinbarten Flugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Der Verbraucher gibt mit seiner verbindlichen Buchung unter Nutzung des Telemediendienstes der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines die ausgewählten Einzelleistungen einschließlich der Flugzeiten umfassenden Pauschalreisevertrages ab, welches der Veranstalter durch Übersendung der Reisebestätigung annimmt, §§ 145 ff. BGB.

Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Danach ist ein formularmäßiger Änderungsvorbehalt nur zulässig, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klausel-Verwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung des Verwenders verlangt.
Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Das setzt aber eine Fassung der Klausel voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen kann, und erfordert im Allgemeinen auch, dass für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht.

Diesen Anforderungen wird keine der drei angegriffenen Hinweisklauseln gerecht, da sie, was der Veranstalter selbst nicht ernsthaft in Abrede stellt, ihr das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, und zwar selbst dann, wenn ihr - wie etwa bei kurzfristigen Buchungen - ihrem eigenen Vortrag nach verbindliche Zeitangaben möglich wären. Die Klauseln enthalten nach ihrem klaren und damit nicht auslegungsbedürftigen Inhalt keine Einschränkung des Leistungsänderungsrechts.


OLG Düsseldorf, 02.05.2013 - Az: I-6 U 123/12

ECLI:DE:OLGD:2013:0502.I6U123.12.00

Vorgehend: LG Düsseldorf, 04.07.2012 - Az: 12 O 224/11


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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