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Reisepreis: zentrales Element des Reisevertrags oder Nebensache?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Reisepreis spielt eine zentrale Rolle im Reiserecht und ist für Reisende von entscheidender Bedeutung. Er stellt nicht nur die wirtschaftliche Grundlage des Urlaubs dar, sondern ist oft Streitpunkt rechtlicher Auseinandersetzungen, wenn es um versteckte Kosten, nachträgliche Erhöhungen oder die Rückabwicklung geht.

Kostenübersicht und Preistransparenz

Der Reisepreis, der in der schriftlichen Reisebestätigung angegeben wird, muss zwingend alle Kosten für die gesamte Reise abdecken. Dazu gehören nicht nur die Übernachtungen im Hotel oder der Unterkunft, sondern auch Verpflegung, Transfers, Ausflüge und alle anderen im Vertrag festgelegten Leistungen. Der Reisepreis ist also der End- und Gesamtpreis für alle in der Reise vertragsmäßig enthaltenen Leistungen einschließlich der Mehrwertsteuer. Um eine klare und transparente Preisgestaltung sicherzustellen, muss der Reisepreis in Euro angegeben werden.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Werbung mit sogenannten „ab“-Preisen. Hier hat die Rechtsprechung klare Grenzen gezogen, um Verbraucher vor Irreführung zu schützen. So entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Kreuzfahrt ein obligatorisches Service-Entgelt, das pro Nacht anfällt, in den beworbenen Gesamtpreis eingerechnet werden muss (vgl. BGH, 07.05.2015 - Az: I ZR 158/14). In dem verhandelten Fall wurde mit einem günstigen Preis geworben, wobei ein Service-Entgelt von sieben Euro pro Nacht nur im Kleingedruckten unter „zzgl. Service-Entgelt“ erwähnt wurde. Das Gericht stellte klar, dass dieses Entgelt, da es im Voraus berechenbar ist, Teil des Endpreises sein muss. Eine Auslagerung solcher Kosten, um den optischen Preis zu senken, ist unzulässig, wenn es sich um einen feststehenden Preisbestandteil handelt.

Ebenso verhält es sich bei Busreisen und anderen Pauschalreisen. Auch hier muss bei einer Blickfangwerbung im Internet der Endpreis genannt werden. Kommen Servicepauschalen hinzu, etwa für nationale oder internationale Reisen, handelt es sich nicht um den Endpreis, wenn diese lediglich in kleiner Schrift unter einem Sternchenverweis aufgeführt sind (vgl. LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - Az: 3/06 O 33/11). Zwar können fehlende Angaben durch klare und unmissverständliche Sternchenhinweise ergänzt werden, wenn ihre Zuordnung gewahrt bleibt, doch darf dies nicht dazu führen, dass der Verbraucher über die tatsächlichen Kosten im Unklaren gelassen wird (vgl. OLG Hamburg, 25.03.2010 - Az: 3 U 108/09).

Zulässigkeit von Anzahlungen und Restzahlungen

Die Zahlungsmodalitäten, wie Anzahlungen und Restzahlungen, müssen klar im Vertrag festgehalten sein. Üblicherweise wird bei Vertragsabschluss eine Anzahlung fällig, während der Restbetrag zu einem späteren Zeitpunkt vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Die Höhe dieser Zahlungen ist jedoch nicht beliebig festlegbar.

Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit Klauseln in Reisebedingungen befasst, die eine Anzahlung von mehr als 20 Prozent des Reisepreises vorsahen. Grundsätzlich gilt eine Anzahlung von 20 Prozent als angemessen, da der Reisende durch den Sicherungsschein gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert ist. Eine höhere Anzahlung, beispielsweise in Höhe von 40 Prozent, kann nur dann verlangt werden, wenn der Reiseveranstalter darlegt, dass ihm bereits bei Vertragsschluss Aufwendungen in dieser Höhe entstehen (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12). Kann der Veranstalter dies nicht schlüssig begründen, benachteiligt eine solche Klausel den Kunden unangemessen und ist unwirksam. Dies gilt auch für Klauseln, die pauschal 25 Prozent oder 30 Prozent Anzahlung fordern, ohne eine entsprechende sachliche Rechtfertigung vorweisen zu können (vgl. OLG Frankfurt, 16.01.2014 - Az: 16 U 78/13).

Auch der Zeitpunkt der Restzahlung unterliegt rechtlichen Schranken. Eine Fälligkeit des gesamten Reisepreises, die weit vor dem Reiseantritt liegt, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach Leistungen Zug um Zug zu erbringen sind. Eine Restzahlung, die früher als 30 Tage vor Reiseantritt gefordert wird, stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung dar. So wurde kürzlich entschieden, dass Klauseln, die eine vollständige Restzahlung bereits 48 Tage vor Reiseantritt vorsehen, unwirksam sind (vgl. OLG Hamburg, 10.04.2025 - Az: 5 UKL 8/24). Das Gericht führte aus, dass organisatorische Gründe oder Vorhaltekosten, etwa bei Kreuzfahrten, keine derartige Vorverlagerung der Zahlungspflicht rechtfertigen. Das Risiko der Vorleistung darf nicht unbegrenzt auf den Reisenden abgewälzt werden.

Nachträgliche Preiserhöhungen und Zuschläge

Grundsätzlich darf der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsabschluss nicht mehr erhöhen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Preisanpassung rechtfertigen können, sofern dies vertraglich wirksam vereinbart wurde. Dazu gehören beispielsweise Änderungen der Beförderungskosten, etwa durch gestiegene Treibstoffpreise, Änderungen der Wechselkurse oder staatliche Abgaben wie Flughafensteuern.

Veranstalter und Fluggesellschaften dürfen den Preis für eine Pauschalreise beziehungsweise einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam. Eine Klausel muss klar und verständlich regeln, wie der neue Preis berechnet wird. Beinhaltet die Preisänderungsklausel bloß einen Verteilungsmaßstab oder gar allgemeine Floskeln, ist sie unwirksam. Schwammige Formulierungen, mit denen Reiseveranstalter Zuschläge auf ihre Kunden abwälzen wollen, verstoßen gegen das Transparenzgebot (vgl. BGH, 19.11.2002 - Az: X ZR 243/01). Der Reisende muss in der Lage sein, die Berechtigung einer Erhöhung nachzuvollziehen.

Für Pauschalreiseverträge, die nach dem 30.06.2018 abgeschlossen wurden, gelten zudem strengere Informationspflichten. Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden ein zutreffend ausgefülltes Formblatt vor Abschluss des Vertrages aushändigen, aus dem sich unter anderem ergibt, unter welchen Bedingungen der Reisepreis angehoben werden darf. Fehlt dieses Formblatt oder ist es unvollständig, kann eine Preiserhöhung nicht geltend gemacht werden.

Eine Preiserhöhung ist zudem ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin generell unwirksam. Bis dahin muss eine wirksame Preiserhöhung bis zu acht Prozent vom Reisenden hingenommen werden. Beträgt die Preiserhöhung jedoch mehr als acht Prozent, kann der Reiseveranstalter die Erhöhung zwar anbieten, der Reisende muss diese jedoch nicht akzeptieren. Er hat in diesem Fall das Wahlrecht, die Erhöhung entweder innerhalb einer bestimmten Frist anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ kann der Veranstalter auch eine andere Reise anbieten. Reagiert der Reisende nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen. Es ist daher essenziell, innerhalb der Frist zu widersprechen beziehungsweise den Rücktritt zu erklären, wenn die Erhöhung nicht akzeptiert wird.

Rücktritt und Rückerstattung des Reisepreises

Im Falle einer Stornierung der Reise gelten bestimmte Regelungen für die Rückerstattung des Reisepreises. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück oder wird die Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände abgesagt, steht dem Reisenden die unverzügliche Erstattung des vollen Reisepreises zu.

Die Rückzahlung muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erfolgen. Diese Frist ist zwingend. In der Vergangenheit versuchten Veranstalter, Kunden auf Gutscheine zu verweisen oder die Rückzahlung mit Hinweis auf Überlastung hinauszuzögern. Die Rechtsprechung hat hier jedoch verbraucherfreundlich entschieden: Ein Reiseveranstalter gerät verschuldensunabhängig in Zahlungsverzug, wenn er die angezahlten Reisekosten nicht innerhalb der 14-Tages-Frist zurückzahlt (vgl. AG Frankfurt/Main, 15.10.2020 - Az: 32 C 2620/20). Liquiditätsschwierigkeiten oder organisatorische Engpässe ändern nichts an der Pflicht zur Rückzahlung. Es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.

Verzögert sich die Rückzahlung über die 14 Tage hinaus, muss der Veranstalter nicht nur Verzugszinsen zahlen, sondern unter Umständen auch die Kosten für einen eingeschalteten Rechtsanwalt übernehmen (LG München I, 15.09.2020 - Az: 29 O 6484/20). Für den Verbraucher ist es in unsicheren Zeiten oft nicht absehbar, wann mit einer Rückerstattung zu rechnen ist, weshalb die sofortige Beauftragung eines Rechtsbeistands nach Fristablauf als erforderlich angesehen werden kann.

Ein besonders gravierender Fall der Irreführung liegt vor, wenn der Veranstalter nach einer Stornierung durch den Kunden den Eindruck erweckt, die Reise sei lediglich auf das nächste Jahr umgebucht worden, und daraufhin neue Zahlungsaufforderungen versendet, ohne dass der Kunde einer solchen Umbuchung zugestimmt hat (LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 - Az: 3-06 O 40/20). Ein solches Verhalten stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und verpflichtet zur Unterlassung. Der Rückzahlungsanspruch des Kunden bleibt davon unberührt und ist zügig zu erfüllen.

Stornopauschalen und Entschädigungen

Tritt der Reisende selbst vom Vertrag zurück, ohne dass ein zur kostenfreien Stornierung berechtigender Grund vorliegt, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe dieser Entschädigung wird oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) pauschaliert festgelegt. Diese Pauschalen sind jedoch nur wirksam, wenn sie den gewöhnlichen Lauf der Dinge berücksichtigen und nicht überhöht sind.

Klauseln, die unangemessen hohe Stornogebühren festlegen, sind unwirksam. So wurden gestaffelte Rücktrittspauschalen, die beispielsweise bei Flugreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn bereits 40 Prozent des Preises betrugen, als unwirksam verworfen, wenn der Veranstalter nicht darlegen konnte, dass gewöhnlich Kosten in dieser Höhe anfallen (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12). Auch Pauschalen, die sich bei Nichterscheinen auf bis zu 95 Prozent des Reisepreises belaufen, können einer rechtlichen Inhaltskontrolle oft nicht standhalten, wenn sie den ersparten Aufwendungen des Veranstalters und der Möglichkeit, die Reiseleistung anderweitig zu verwerten, nicht hinreichend Rechnung tragen. Der Reisende hat zudem stets die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Veranstalter gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

Bei der Prüfung von Zuschlägen, Anzahlungsforderungen oder Stornierungsgebühren lohnt sich daher oft ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen und ein Vergleich mit der aktuellen Rechtslage. Unwirksame Klauseln in den AGB führen dazu, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, die für den Reisenden oft günstiger sind.
Stand: 20.01.2026
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