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Verpflichtung zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises bei Rücktritt: Veranstalter droht Haft!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Bei der Regelung der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückerstattung des Reisepreises im Fall des Rücktritts handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (§ 651 h Abs. 5 BGB, § 3 a VWG)

Tenor

I. Der Beklagten wird untersagt, in einem Pauschalreisevertragsverhältnis mit einem Verbraucher für den Fall, dass der Verbraucher von dem Pauschalreisevertrag aufgrund einer Reisebeschränkung im Zielland vom Vertrag zurückgetreten ist, die geleistete Anzahlung auf den Reisepreis nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts zu erstatten, wie geschehen in dem Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher ... (Kundennummer: ... ).

II. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber einem Verbraucher für den Fall, dass der Verbraucher von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist,

1. zu behaupten, der Verbraucher habe sich für eine andere von der Beklagten angebotene Reise im darauffolgenden Jahr entschieden

und/oder

2. die Pflicht des Verbrauchers zur Leistung einer Anzahlung bzw. des Restbetrags nach Erhalt einer entsprechenden Anzahlungs- bzw. Endrechnung anzukündigen wenn der Verbraucher eine solche andere Reise tatsächlich nicht gebucht hat.

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I bis II genannten Verbote ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000,00, (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist laut den Angaben auf ihrer Website eine der führenden Direkt-Reiseveranstalter Deutschlands.

Der Zeuge ... buchte im August 2019 bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Andalusien im Zeitraum 23.5.2020 bis 30.5.2020 für sich und seine Ehefrau zum Gesamtpreis von 1.788,- €. Er leistete für die Reise an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 325,- €. Mit Schreiben vom 5.4.2020 erhielt der Zeuge von der Beklagten eine Reiserechnung mit der Aufforderung bis zum 23.4.2020 den fälligen Restbetrag von 1.475,- € zu überweisen.

Laut einer Pressemitteilung vom 28.3.2020 bestand ab „Montag“ (dem 30.3.2020) in Spanien eine erweiterte Ausgangssperre, bereits zuvor waren Hotels und Gaststätten geschlossen. Der „Alarmzustand“ wurde erstmals am 13.3.2020 von der spanischen Regierung ausgerufen, danach wurde er mehrmals um je zwei Wochen bis zum 24.5.2020 verlängert. Am 16.5.2020 gab die spanische Regierung bekannt, dass eine letztmalige Verlängerung bis zum 15.6.2020 erfolgen werde. Danach konnten Touristen wieder ins Land einreisen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts wegen des Corona Virus galt vom 17.3.2020 bis zunächst Ende April 2020, am 29.4.2020 wurde sie bis Mitte Juni verlängert.

Der Zeuge ... erklärt mit Schreiben vom 13.4.2020 die „Reisestornierung“ und begründete dies mit den aktuellen und sicher noch weitreichenden Reisebeschränkungen wegen der Corona-Situation. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Zugleich bat er um Rückerstattung der Anzahlung von 325,- € und erklärte, dass er die Restforderung nicht überweisen werde. Daraufhin erhielt der Zeuge das Schreiben der Beklagten vom 29.4.2020 mit dem Betreff „Informationen zu Ihrer gebuchten Reise: Änderung des Reisetermins“, worin die Beklagte mitteilte, dass aufgrund der aktuellen Situation die Reise bedauerlicherweise nicht an dem gewünschten Termin stattfinden könne, sie werde aber zu den gleichen Konditionen im Jahr 2021 angeboten. Zugleich übersandte die Beklagte eine Buchungsbestätigung mit der Angabe der Reisedaten für das Jahr 2021. Darin heißt es „Wir freuen uns, dass Sie sich für ... und die Reise Glanzlichter Andalusiens 2021 entschieden haben. Heute bestätigen wir Ihnen Ihre Reisebuchung …“. Des Weiteren wurde dem Zeugen der Erhalt seiner Anzahlungsrechnung über die dann fälligen 20% des Reisepreises avisiert und er wurde aufgefordert, den Restbetrag nach Empfang der Endrechnung zu überweisen.

Mit Schreiben vom 11.5.2020 wies der Zeuge ... darauf hin, dass er keinen Gutschein oder die geänderte Buchung akzeptieren werde und forderte die Beklagte auf, die Anzahlung bis zum 27.5.2020 zurückzuzahlen. Die Beklagte erstattete die Anzahlung erst am 1.7.2020.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.8.2020 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.8.2020 ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Zeuge ... sei zu Recht zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung davon ausgegangen, dass aufgrund der Corona-Pandemie eine gefahrlose Reise Ende Mai 2020 nicht möglich gewesen sei. Sie behauptet, mit der Verhängung des „Alarmzustands“ durch die spanische Regierung sei eine Kontrolle einreisender Personen einhergegangen, die noch am Flughafen dahingehend überprüft worden seien, ob eine Notwendigkeit der Einreise bestehe, was für touristische Zwecke verneint worden sei.

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