AnwaltOnline - Reiserecht August 2025
ISSN: 1511-8975
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Interessante Urteile
Reiserücktrittsversicherungsschutz darf Vorerkrankungen ausschließen!
Die Klausel einer Reiserücktrittsversicherung, nach der Vorerkrankungen nicht versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden sind, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten, ist wirksam. …
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EU-Ausgleichsanspruch erfordert Beförderungswillen
Die einschlägigen Anspruchsnormen der Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 verlangen zwar tatbestandlich nicht ausdrücklich, dass die Fluggäste zum Zeitpunkt der Annullierung des Fluges noch willens und berechtigt waren, den Flug wahrzunehmen. Dieses Erfordernis eines Beförderungswillen liegt der Verordnung aber zugrunde. …
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Erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen vor Reiseantritt: Vereitelung der Reise?
Der in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchte Begriff der „erheblichen Änderung“ ist autonom auszulegen und inhaltlich nicht gleich bedeutend mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ gemäß § 651h Abs. 3 oder § 651l Abs. 1 sowie § 651n Abs. 2 BGB.
Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche …
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Kommentarlose Rückgabe der Koffer
Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27. Mai 2022, fiel der Hinflug aus.
Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit …
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Weitere Urteile zum Reiserecht
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Das Thema des Monats
Zahlungsbedingungen und Haftung für Vorauszahlungen bei Reiseveranstaltern
Vorauszahlungen für Pauschalreisen sind nur zulässig, wenn ein Sicherungsschein vorliegt. In der Praxis ist eine Anzahlung bis zu 20 % des Reisepreises gewöhnlich rechtlich unbedenklich. Höhere Anzahlungen bedürfen einer konkreten Begründung durch den Veranstalter. Ohne Sicherungsschein besteht kein Zahlungsanspruch.
Zudem haften Veranstalter für Schäden aus Buchungsfehlern und auch bei Insolvenz, soweit der Sicherungsschein greift.
Keine Vorauszahlung ohne Sicherungsschein
Gemäß § 651t Abs. 4 BGB darf ein Reiseveranstalter keine Vorauszahlungen auf den Reisepreis fordern, bevor er dem Reisenden einen Sicherungsschein ausgehändigt hat. Dieser sogenannte Reisesicherungsschein bestätigt, dass die bereits geleisteten Zahlungen des Reisenden im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind - einschließlich etwaiger Rückreisekosten.
Fehlt ein solcher Sicherungsschein, ist die Forderung nach einer Anzahlung oder Teilzahlung nicht nur unzulässig, sondern auch nicht einklagbar: Ein Zahlungsanspruch des Veranstalters besteht nicht. Auch vertragliche Regelungen, die eine Zahlungspflicht dennoch vorsehen, sind insoweit unwirksam (§ 651y Abs. 5 BGB).
Wie hoch darf die Anzahlung sein?
Die Rechtsprechung akzeptiert seit dem BGH-Urteil vom 20. Juni 2006 eine Anzahlung bis 20 % des Reisepreises als angemessen und vertretbar (BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05). Das gilt vor allem, weil das Insolvenzrisiko durch den Sicherungsschein beherrscht wird und der Veranstalter tatsächlich Vorleistungen erbringen muss.
Eine Klausel, die mehr als 20 % verlangt, muss konkret begründet sein. Das heißt: Der Veranstalter muss nachweisen, dass er beträchtliche Kosten bereits vor Vertragsschluss aufgewendet hat (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12, X ZR 13/14 und X ZR 147/13 sowie BGH, 25.07.2017 - Az: X ZR 71/16).
Gilt dies nur allgemein in den AGB, dann reicht das nicht aus, wenn es am Nachweis konkret bedingter Vorleistungen fehlt.
Wann wird die Zahlung fällig?
Es ist anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters an der Fälligkeit der Zahlung des vollen Reisepreises 30 Tage vor Antritt besteht, um dem Veranstalter bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zum Rücktritt und …
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