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Kündigung, wenn Mieter eine Wand entfernen ...

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter eigenmächtig eine Wand entfernt und einen Kamin eingebaut.

Grundsätzlich kann eine bauliche Veränderung, die ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen wird, eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Das Entfernen einer Wand stellt einen hinreichenden erheblichen Eingriff in die Bausubstanz dar, um von einer Pflichtverletzung des Mieters ausgehen zu können.

Ein solches Verhalten rechtfertigt jedoch dann keine fristlose Kündigung, wenn der Vermieter diesen Zustand jahrelang geduldet hat. In diesem Fall kann er auch nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands fordern.

Vorliegend hatte der Vermieter bereits vier Jahre lang Kenntnis von der entfernten Wand gehabt und diesen Zustand geduldet. Daher konnte er nach dieser Zeit nicht mehr den Rückbau der Wand fordern oder eine fristlose Kündigung auf diese Handlung stützen.

Es wäre treuwidrig, den Zustand zunächst jahrelang zu dulden und dann erst dann den Wiederaufbau zu fordern.

Auch der Einbau des Kaminofens rechtfertigte eine fristlose Kündigung nicht. Nach § 14 Ziffer 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages durfte der Mieter eigene Feuerstätten nur unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Schornsteinanschlussöffnungen an die vom Bezirksschornsteinfeger zu benennenden Schornsteine anschließen.

Der Vortrag des Mieters, dass lediglich einen bereits vorhandenen Anschluss genutzt wurde, wurde durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt.

Die Aufstellung des Kaminofens stellte somit bereits keinen Verstoß gegen die Regelungen des Mietvertrages dar.

Ein Wiederaufbau der Wand und eine Entfernung des Kaminofens schulden die Mieter erst nach Beendigung des Mietvertrages.


LG Lüneburg, 14.11.2012 - Az: 6 S 80/12

ECLI:DE:LGLUENE:2012:1114.6S80.12.0A

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