Die Vergrößerung eines Badezimmers unter teilweiser Versetzung einer tragenden Wand sowie der Einbau einer bodentiefen Duschtasse können privilegierte bauliche Veränderungen nach
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG darstellen, wenn sie der Nutzung durch Menschen mit Behinderungen auch nur förderlich sind - ein Anspruch auf vollständige Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG ist nicht erforderlich.
Privilegierte bauliche Veränderungen: Maßstab und Reichweite
Bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG privilegiert. Erfasst sind alle Maßnahmen, die für die Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen erforderlich oder auch nur förderlich sind. Auf die individuelle Angewiesenheit des antragstellenden Wohnungseigentümers oder seiner Angehörigen kommt es dabei nicht an (vgl. BGH, 09.02.2024 - Az:
V ZR 244/22). Das Gesetz trägt mit dieser Privilegierung einem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis Rechnung.
Die Vorschrift strebt dabei ausdrücklich keine vollständige Barrierefreiheit im Sinne des § 4 BGG an. Bereits die bloße Vergrößerung eines Badezimmers kann dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, wenn dadurch eine erleichterte Bewegungsmöglichkeit innerhalb des Bades ermöglicht wird - etwa für Personen, die auf Rollstuhl, Rollator oder eine Pflegeperson angewiesen sind. Ob die antragstellende Partei die Vergrößerung auch zu anderen Zwecken (z.B. Einbau einer Badewanne) nutzen will, ist für die Einordnung als privilegierte Maßnahme unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf die Breite der bestehenden Badezimmertür oder die genaue Ausgangsgröße des Badezimmers an, sofern offensichtlich ist, dass die vorhandene Fläche den Bedürfnissen eines auf Hilfe angewiesenen Menschen nicht genügt.
Angemessenheit der Maßnahme und Darlegungs- und Beweislast
Liegt eine privilegierte bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG vor, ist diese grundsätzlich angemessen. Unangemessenheit kann nur ausnahmsweise bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder einem außergewöhnlichen Begehren angenommen werden, wenn die Maßnahme bei wertender Betrachtung außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Typischerweise mit einer privilegierten baulichen Veränderung verbundene Nachteile - wie Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums oder optische Veränderungen - begründen die Unangemessenheit regelmäßig nicht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände der Angemessenheit trägt der bauwillige Wohnungseigentümer. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände, die sich nicht bereits aus dem Begehren selbst ergeben.
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