Die bei der Behebung eines Wasserschadens zerstörten Badezimmerfliesen waren durch andersfarbige ersetzt worden. Während früher das Badezimmer insgesamt mit türkisfarbenen Fliesen gekachelt war, sind die bei der Sanierung zerstörten Fliesen durch weiße ersetzt worden, weil die vorhandenen Fliesen seit ca. 20 Jahren nicht mehr im Handel sind. Der überwiegende Teil der alten Fliesen ist verblieben, und nur im Bereich der unter Putz liegenden Wasserleitungen in der Nähe des WCs, der Wanne und der Duschtasse sind neue weiße Fliesen angebracht worden. Diese unterschiedliche Verfliesung in einem Raum stellt einen optischen Mangel dar. Das früher einheitliche Bild der Verfliesung ist jetzt zerstückelt, so dass insgesamt ein unruhiger Eindruck entstanden ist. Dadurch, dass nur die notwendigsten Kacheln ersetzt worden sind, bietet sich jetzt ein zerstückeltes und den Raumeindruck störendes Bild dar.
Die vorgenommene teilweise Neuverfliesung des Badezimmers nach Behebung des Abwasser- und Dichtungsschadens hat somit zu einem Mangel geführt, der zur Minderung des Mietzinses berechtigt.
Allerdings rechtfertigt dieser optische Mangel eine Minderung des Mietzinses nur in Höhe von 5%. Dabei muss zunächst hervorgehoben werden, dass die Funktion des Badezimmers durch die Neuverfliesung nicht gelitten hat. Die Fliesenarbeiten waren durch einen Fachmann ausgeführt. Aus handwerklicher Sicht ist die Verfliesung nicht zu beanstanden.
Bei der Bemessung der Minderung muss weiter berücksichtigt werden, dass der optische Mangel in dem Badezimmer mit Toilette nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung führt. Denn ein Bad mit WC wird im Verhältnis zu den übrigen Räumen einer Mietwohnung nur ganz geringfügig genutzt; die Gebrauchsdauer ist erheblich geringer als bei anderen Räumen. In Bezug auf die übrigen Räume hat ein Bad nebst Toilette nur einen untergeordneten Funktionswert. Auch darf nicht außer acht bleiben, dass die Größe des Bades mit 4,9 m2 nur einen geringfügigen Teil der Mietwohnung, die insgesamt eine Wohnfläche von 86 m2 hat, ausmacht. Bei Berücksichtigung all dieser Einzelheiten erscheint eine Mietminderung von 5% angemessen.
LG Kleve, 05.02.1991 - Az: 6 S 285/90
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