Sofern ein als Doppelzimmer vorgesehenes 12 m²-großes Zimmer notdürftig für die Benutzung durch eine Familie mit Kindern hergerichtet wird, so kann dies die
Reisenden zu einer
Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % berechtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§
651 d, 472 BGB Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 20 % des
Reisepreises verlangen.
Die von der Beklagten durchgeführte Flugreise des Klägers auf die Insel Rhodos war mit einem
Mangel im Sinne von § 651 c BGB behaftet, denn die Größe der Zimmer wich von dem ab, was vorliegend als vertraglich vereinbart gilt.
Zwar enthält die
Katalogausschreibung der Beklagten keine ausdrückliche Angabe hinsichtlich der Zimmergröße, das vom Kläger gebuchte Hotel I. wird von der Beklagten jedoch so beschrieben, dass es „bei Kindern total beliebt“ sei und über „familiengerechte Zimmer“ verfüge.
Überdies ist das Hotel von der Beklagten in ihrem Prospekt als „Family-Star-Hotel“ ausgewiesen worden, worunter die Beklagte ausgesuchte Hotels versteht, die sie gern Familien mit Kindern empfehle, da sie von ihren Räumlichkeiten, ihrer Umgebung und ihren Angeboten für Kinder besonders geeignet seien.
Bei Zugrundelegung dieser Hotelbeschreibung der Beklagten durfte der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von der Beklagten angebotenen Zimmer auch bei einer Maximalbelegung dazu geeignet sind, gemeinsam mit Kindern einen kindgerechten, auch dem Bewegungsdrang von Kindern Rechnung tragenden Urlaub zu verbringen. Hierzu gehört auch eine angemessene Zimmergröße, die in dem Zimmer neben dem Aufstellen der Betten noch ausreichend Platz für andere Aktivitäten als Schlafen bietet.
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