Vorliegend stritten die Parteien um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung, weil es in der einer Wohneinheit zu einem Wassereinbruch durch die Wohnungsdecke gekommen war. Das Wasser kam durch die über der Wohnung liegenden Wohneinheit. Das Wasser gelangte durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche, die bis zu 50 % fehlten, sowie der Badewannen des Waschbeckens ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den Weg in die darunterliegende Wohnung suchte.
§4 der VGB bestimmt:
„Umfang der Leitungswasserversicherung1. Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. […]“In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 4 der VGB i.V.m. § 1 VVG aus der Gebäudeversicherung. Hier kam es nicht zu einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Wasser durch die Silikonverfugungen im Bereich der Dusche gelangte. Die Silikonfugen fehlten nach eigenem Klägervortrag bis zu 50 %. Auch an der Badewanne und dem Waschbecken konnte Wasser aufgrund undichter und fehlender Fugen ungehindert in die Zwischenräume der Holzdecke laufen, wo sich das Wasser zunächst anstaute und sich den Weg in die darunterliegende Wohnung suchte.
Ausgetreten ist das Wasser nicht bestimmungswidrig, sondern bestimmungsgemäß durch den Duschkopf bzw. den Wasserhahn. Es ist lediglich nicht bestimmungsgemäß durch den Abfluss abgelaufen, sondern - zum Teil - durch die undichte Fugen in die Wand bzw. die Decke gelangt.
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