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Mietminderung bei erheblichen Temperaturschwankungen des Dusch-/Badewassers

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Überraschende Schwankungen der Wassertemperatur beim Duschen um 13 Grad Celsius stellen einen erheblichen Mietmangel dar. Die Minderung berechnet sich in diesem Fall von der Bruttowarmmiete.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Wassertemperatur in der Dusche/Wanne des Beklagten plötzlich von maximal circa 47/48 Grad Celsius auf 60/61 Grad Celsius steigt, wenn auch nur ein weiterer Mieter in dem Haus ebenfalls Wasser aus dem Leitungssystem entnimmt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich hierbei um einen Effekt handelt, der zum einen an dem geringen Leitungsdurchmesser, zum anderen an dem Typ des Durchlauferhitzers liegt.

Dieser Effekt stellt auch einen erheblichen Mangel dar.

Eine plötzliche und unerwartete Temperatursteigerung von 13 Grad Celsius ist beim Duschen eine ausgesprochen unangenehme Erscheinung. Gleiches gilt für den entsprechenden Temperaturabfall, wenn der Beklagte auf Grund des Anstiegs die Mischbatterie entsprechend angepasst hat, nun aber der andere Nutzer die Wasserentnahme beendet, so dass die Temperatur nunmehr von dem jetzt eingestellten Niveau um 13 Grad Celsius plötzlich wieder sinkt.

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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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