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Schönheitsreparatur-Klausel in Gewerbemietverträgen ist bei Verstoß gegen das Klarheitsgebot unwirksam

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag über Gewerberäume die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen des Objekts geregelt.

§ 12 Abs. 3 S. 1 des vom Vormieter vorformulierten, einseitig gestellten Mietvertrages lautete:

„Alle Schönheitsreparaturen innerhalb der gemieteten Räume ... hat der Mieter fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen.“

§ 12 Abs. 4 des Mietvertrags ist wie folgt gefasst:

„(1) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Versorgungs- und Abflussleitungen, der Türen (Innentüren innen und außen).

(2) Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“

Vertragsänderungen sollten nach § 20 Abs. 2 S. 2 des Mietvertrages der Schriftform bedürfen.


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OLG Brandenburg, 06.12.2022 - Az: 3 U 132/21

ECLI:DE:OLGBB:2022:1206.3U132.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Antje , Karlsruhe