Im vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag über Gewerberäume die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen des Objekts geregelt.
§ 12 Abs. 3 S. 1 des vom Vormieter vorformulierten, einseitig gestellten Mietvertrages lautete:
„Alle Schönheitsreparaturen innerhalb der gemieteten Räume ... hat der Mieter fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen.“
§ 12 Abs. 4 des Mietvertrags ist wie folgt gefasst:
„(1) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Versorgungs- und Abflussleitungen, der Türen (Innentüren innen und außen).
(2) Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“
Vertragsänderungen sollten nach § 20 Abs. 2 S. 2 des Mietvertrages der Schriftform bedürfen.
§ 12 Abs. 3 S. 1 des vom Vormieter vorformulierten, einseitig gestellten Mietvertrages lautete:
„Alle Schönheitsreparaturen innerhalb der gemieteten Räume ... hat der Mieter fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen.“
§ 12 Abs. 4 des Mietvertrags ist wie folgt gefasst:
„(1) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Versorgungs- und Abflussleitungen, der Türen (Innentüren innen und außen).
(2) Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“
Vertragsänderungen sollten nach § 20 Abs. 2 S. 2 des Mietvertrages der Schriftform bedürfen.
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OLG Brandenburg, 06.12.2022 - Az: 3 U 132/21
ECLI:DE:OLGBB:2022:1206.3U132.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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