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Schönheitsreparatur-Klausel in Gewerbemietverträgen ist bei Verstoß gegen das Klarheitsgebot unwirksam

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall wurde im Mietvertrag über Gewerberäume die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen des Objekts geregelt.

§ 12 Abs. 3 S. 1 des vom Vormieter vorformulierten, einseitig gestellten Mietvertrages lautete:

„Alle Schönheitsreparaturen innerhalb der gemieteten Räume ... hat der Mieter fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen.“

§ 12 Abs. 4 des Mietvertrags ist wie folgt gefasst:

„(1) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren bzw. Anstreichen von Wänden, Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, Versorgungs- und Abflussleitungen, der Türen (Innentüren innen und außen).

(2) Der Mieter ist nicht befugt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“

Vertragsänderungen sollten nach § 20 Abs. 2 S. 2 des Mietvertrages der Schriftform bedürfen.


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