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Vermieter darf bei Schönheitsreparaturen nicht reinreden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Eine Zustimmungsklausel im Mietvertrag, die vorsieht, dass der Mieter bei Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist unwirksam. Dies gilt auch dann, dies auf erhebliche Abweichungen beschränkt ist.

Die Klausel kann nämlich auch so verstanden werden, dass die Zustimmung auch dann notwendig sein soll, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit - z. B. eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände bezieht. Eine solche Einschränkung darf der Vermieter aber nicht vornehmen.

Die Folge: die Renovierungsklausel wird insgesamt unwirksam und der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Klausel, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, wirksam ist. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist hierzu jedoch weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erforderlich.

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine derartige Klausel wirksam ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH, 28.03.2007 - Az: VIII ZR 199/06; BGH, 18.06.2008 - Az: VIII ZR 224/07; BGH, 18.02.2009 - Az: VIII ZR 166/08; BGH, 20.01.2010 - Az: VIII ZR 50/09; BGH, 14.12.2010 - Az: VIII ZR 143/10). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

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