Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenEin Vermieter, der mit einem bereits bekannten Mieter einen
Mietvertrag über eine neue Wohnung abschließt muss ausdrücklich auf eine neue Bankverbindung hinweisen. Sofern der Mieter die Miete auf das alte Bankkonto überweist, begründet dies kein Kündigungsrecht wegen
Zahlungsverzugs.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis
fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
In Verzug kommt der Schuldner nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung für den Verzugseintritt nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Nach § 286 Abs. 4 kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, nach dem Maßstab des § 276 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn nicht eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist.
Dies zugrunde gelegt, fehlt es unter Berücksichtigung der hier gegebenen, vom Tatrichter stets zu prüfenden besonderen Umstände des Einzelfalls mangels Verschuldens der Beklagten am Eintritt des Verzugs. Jedenfalls wiegt das Verschulden der Klägerin so schwer, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten auf der Ebene des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Abwägung nicht die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen geeignet ist.
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